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# HOHSEEEINBRV
**Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15.
Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Nachweispflichten](§1.md)
- [§ 2 Kosten](§2.md)
- [§ 3 Ordnungswidrigkeiten](§3.md)
- [§ 4 Berlin-Klausel](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Nachweispflichten
(1) Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:
1.Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entsprechen,
2.Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren während des Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,
3.Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der für die Sicherheit der Anlage verantwortlichen Person über die durchgeführte Beseitigung,
4.Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhängigen Sachverständigen nach der Beseitigung.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

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# § 2 Kosten
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:
[Tabelle]
Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eigene Untersuchungen durchführen muß.
(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
(3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.

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# § 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von Nachweisen zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

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# § 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.