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# HNSPFLICHTVERSBESCHV
**Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung](§2.md)
- [§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung](§3.md)
- [§ 4 Pflichten des Antragstellers](§4.md)
- [§ 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung](§5.md)
- [§ 6 Ordnungswidrigkeiten](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.

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# § 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1.Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Heimathafen des Schiffs,
2.Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3.Art und Laufzeit der Sicherheit,
4.Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.eine Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers, dass
a)die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) entspricht,
b)eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe einer zustellungsbevollmächtigten Person mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet und eine schriftliche oder elektronische Vollmacht des Eigentümers für diese Person.

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# § 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

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# § 4 Pflichten des Antragstellers
Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1.eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
2.jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
3.jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.

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# § 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.

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# § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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# § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.