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# HNS-MITTV
**Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zuständige Behörde](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes](§3.md)
- [§ 4 Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung](§4.md)
- [§ 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes](§5.md)
- [§ 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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laws_md/hns-mittv/§1.md Normal file
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# § 1 Zuständige Behörde
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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laws_md/hns-mittv/§2.md Normal file
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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Mitteilungspflichtige Ladung ist
1.das in der Anlage unter Nummer 1 aufgeführte beitragspflichtige Öl im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686), das durch die Verordnung vom 22. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 943, 947) geändert worden ist, und
2.die in der Anlage unter Nummer 2 aufgeführten anderen gefährlichen und schädlichen Stoffe (HNS) als Massengut im Sinne des Artikels 1 Nummer 5bisdes HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671).
(2) Mitteilungspflichtige Person ist jede Person, die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des HNS-Gesetzes zur Mitteilung von Angaben verpflichtet ist, weil sie
1.mitteilungspflichtige Ladung nach Absatz 1 Nummer 1 in den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Ölmeldeverordnung bezeichneten Fällen erhalten hat oder
2.in den Fällen mitteilungspflichtiger Ladung nach Absatz 1 Nummer 2
a)Ladung, die auf dem Seeweg zu einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als Ladung befördert und in der Bundesrepublik Deutschland gelöscht worden ist, im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a erster Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 tatsächlich entgegengenommen hat, auch wenn nicht sie selbst, sondern ein Vollmachtgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a zweiter Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 als Empfänger gelten soll, oder
b)in der Bundesrepublik Deutschland ansässig oder niedergelassen ist und als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bisBuchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.
Eine Person ist nicht nachSatz 1 Nummer 2 Buchstabe ameldepflichtig, soweit diese Ladung lediglich als Transitladung unmittelbar oder über den Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von dem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff gebracht und zu einem Bestimmungshafen oder Bestimmungsumschlagplatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert worden ist.

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laws_md/hns-mittv/§3.md Normal file
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# § 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
(1) Die mitteilungspflichtige Person muss folgende Angaben mitteilen:
1.ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Ansprechperson,
2.die Angabe, ob sie eine assoziierte Person im Sinne des § 7 Absatz 5 des HNS-Gesetzes ist, sowie den Namen und die Anschrift jeder mit ihr assoziierten Person,
3.die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge mitteilungspflichtiger Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 durch Mitteilung der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Ölmeldeverordnung,
4.die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge der in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten verflüssigten Naturgase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil (LNG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat oder für die sie gemäß Artikel 19 Absatz 1bisBuchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 als Eigentümer beitragspflichtig ist,
5.die jeweils in Tonnen anzugebende Gesamtmenge jeder der folgenden Arten mitteilungspflichtiger Ladung, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat:
a)die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Öle im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i des HNS-Übereinkommens 2010,
b)die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten verflüssigten Petrogase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteilen (LPG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010 und
c)die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d aufgeführte andere mitteilungspflichtige Ladung als solche der in den Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe a und b bezeichneten Art, aufgeschlüsselt nach
aa)den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa aufgeführten Schüttladungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer vii des HNS-Übereinkommens 2010 sowie
bb)den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aufgeführten anderen Stoffen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010,
6.für mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, inwieweit die mitteilungspflichtige Person
a)die mitteilungspflichtige Ladung als mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a tatsächlich entgegengenommen hat oder
b)als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bisBuchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.
(2) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die mitteilungspflichtige Ladung einer in Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c genannten Art tatsächlich entgegengenommen hat und bei der Entgegennahme für Vollmachtgeber als Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Übereinkommens 2010 gehandelt hat, muss folgende Angaben mitteilen und folgende Erklärung übermitteln:
1.Name und Anschrift des jeweiligen Vollmachtgebers,
2.Art und Menge der für den jeweiligen Vollmachtgeber entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung und
3.die Einverständniserklärung des jeweiligen Vollmachtgebers, als Empfänger der für ihn entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung zu gelten.
(3) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die als Empfänger von LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bisBuchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 Vereinbarungen mit Eigentümern über deren Beitragspflicht getroffen hat, muss folgende Angaben mitteilen:
1.Name und Anschrift des jeweiligen Eigentümers und
2.die Menge der LNG-Ladung, für die der jeweilige Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.
(4) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, die als Eigentümer der LNG-Ladung aufgrund von Vereinbarungen mit Empfängern nach Artikel 19 Absatz 1bisBuchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 beitragspflichtig ist, muss folgende Angaben mitteilen:
1.Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers und
2.die Menge der LNG-Ladung, für die sie als Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.

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laws_md/hns-mittv/§4.md Normal file
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# § 4 Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung
(1) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 muss nicht mitgeteilt werden, wenn
1.die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt oder
2.die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt.
(2) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c muss in Bezug auf die dort jeweils genannte Art mitteilungspflichtiger Ladung nicht mitgeteilt werden, wenn
1.die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder
2.die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.

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laws_md/hns-mittv/§5.md Normal file
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# § 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
(1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.

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laws_md/hns-mittv/§6.md Normal file
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# § 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Die Mitteilung muss
1.schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebereitgestellt ist, oder
2.elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebereitgestellt ist.

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# § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2025 in Kraft.