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# § 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
2.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
3.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
4.entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
b)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
2.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.