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# HGB
**Handelsgesetzbuch**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8 Handelsregister](§8.md)
- [§ 8 Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung](§8.md)
- [§ 8 Unternehmensregister](§8.md)
- [§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister](§9.md)
- [§ 9 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung](§9.md)
- [§ 9 Europäisches System der Registervernetzung](§9.md)
- [§ 9 Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung](§9.md)
- [§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen](§10.md)
- [§ 10 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679](§10.md)
- [§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union](§11.md)
- [§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen](§12.md)
- [§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland](§13.md)
- [§ 13 Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland](§13.md)
- [§ 13 Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland](§13.md)
- [§ 13 Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland](§13.md)
- [§ 13 Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland](§13.md)
- [§ 13 Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland](§13.md)
- [§ 13 Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland](§13.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 15](§15.md)
- [§ 15 Öffentliche Zustellung](§15.md)
- [§ 16](§16.md)
- [§ 17](§17.md)
- [§ 18](§18.md)
- [§ 19](§19.md)
- [§ 21](§21.md)
- [§ 22](§22.md)
- [§ 23](§23.md)
- [§ 24](§24.md)
- [§ 25](§25.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 27](§27.md)
- [§ 28](§28.md)
- [§ 29](§29.md)
- [§ 30](§30.md)
- [§ 31](§31.md)
- [§ 32](§32.md)
- [§ 33](§33.md)
- [§ 34](§34.md)
- [§ 35 (weggefallen)](§35.md)
- [§ 37](§37.md)
- [§ 37](§37.md)
- [§ 48](§48.md)
- [§ 49](§49.md)
- [§ 50](§50.md)
- [§ 51](§51.md)
- [§ 52](§52.md)
- [§ 53](§53.md)
- [§ 54](§54.md)
- [§ 55](§55.md)
- [§ 56](§56.md)
- [§ 57](§57.md)
- [§ 58](§58.md)
- [§ 59](§59.md)
- [§ 60](§60.md)
- [§ 61](§61.md)
- [§ 62](§62.md)
- [§ 64](§64.md)
- [§ 65](§65.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 82](§82.md)
- [§ 83](§83.md)
- [§ 84](§84.md)
- [§ 85](§85.md)
- [§ 86](§86.md)
- [§ 86](§86.md)
- [§ 86](§86.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 88](§88.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 90](§90.md)
- [§ 90](§90.md)
- [§ 91](§91.md)
- [§ 91](§91.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 93](§93.md)
- [§ 94](§94.md)
- [§ 95](§95.md)
- [§ 96](§96.md)
- [§ 97](§97.md)
- [§ 98](§98.md)
- [§ 99](§99.md)
- [§ 100](§100.md)
- [§ 101](§101.md)
- [§ 102](§102.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 104](§104.md)
- [§ 104 Bußgeldvorschrift](§104.md)
- [§ 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs](§105.md)
- [§ 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel](§106.md)
- [§ 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel](§107.md)
- [§ 108 Gestaltungsfreiheit](§108.md)
- [§ 109 Beschlussfassung](§109.md)
- [§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen](§110.md)
- [§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis](§111.md)
- [§ 112 Klagefrist](§112.md)
- [§ 113 Anfechtungsklage](§113.md)
- [§ 114 Nichtigkeitsklage](§114.md)
- [§ 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage](§115.md)
- [§ 116 Geschäftsführungsbefugnis](§116.md)
- [§ 117 Wettbewerbsverbot](§117.md)
- [§ 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots](§118.md)
- [§ 119 Verzinsungspflicht](§119.md)
- [§ 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen](§120.md)
- [§ 121 Feststellung des Jahresabschlusses](§121.md)
- [§ 122 Gewinnauszahlung](§122.md)
- [§ 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten](§123.md)
- [§ 124 Vertretung der Gesellschaft](§124.md)
- [§ 125 Angaben auf Geschäftsbriefen](§125.md)
- [§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter](§126.md)
- [§ 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters](§127.md)
- [§ 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters](§128.md)
- [§ 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter](§129.md)
- [§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens](§130.md)
- [§ 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben](§131.md)
- [§ 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter](§132.md)
- [§ 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters](§133.md)
- [§ 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage](§134.md)
- [§ 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters](§135.md)
- [§ 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag](§136.md)
- [§ 137 Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters](§137.md)
- [§ 138 Auflösungsgründe](§138.md)
- [§ 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung](§139.md)
- [§ 140 Auflösungsbeschluss](§140.md)
- [§ 141 Anmeldung der Auflösung](§141.md)
- [§ 142 Fortsetzung der Gesellschaft](§142.md)
- [§ 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften](§143.md)
- [§ 144 Liquidatoren](§144.md)
- [§ 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren](§145.md)
- [§ 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren](§146.md)
- [§ 147 Anmeldung der Liquidatoren](§147.md)
- [§ 148 Rechtsstellung der Liquidatoren](§148.md)
- [§ 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag](§149.md)
- [§ 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma](§150.md)
- [§ 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung](§151.md)
- [§ 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen](§152.md)
- [§ 161](§161.md)
- [§ 162](§162.md)
- [§ 163](§163.md)
- [§ 164 Geschäftsführungsbefugnis](§164.md)
- [§ 165](§165.md)
- [§ 166 Informationsrecht der Kommanditisten](§166.md)
- [§ 167 Verlustbeteiligung](§167.md)
- [§ 169](§169.md)
- [§ 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft](§170.md)
- [§ 171](§171.md)
- [§ 172](§172.md)
- [§ 172 (weggefallen)](§172.md)
- [§ 173](§173.md)
- [§ 174](§174.md)
- [§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme](§175.md)
- [§ 176](§176.md)
- [§ 177](§177.md)
- [§ 177](§177.md)
- [§ 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft](§178.md)
- [§ 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft](§179.md)
- [§ 230](§230.md)
- [§ 231](§231.md)
- [§ 232](§232.md)
- [§ 233 Informationsrecht des stillen Gesellschafters](§233.md)
- [§ 234](§234.md)
- [§ 235](§235.md)
- [§ 236](§236.md)
- [§ 238 Buchführungspflicht](§238.md)
- [§ 239 Führung der Handelsbücher](§239.md)
- [§ 240 Inventar](§240.md)
- [§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren](§241.md)
- [§ 241 Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars](§241.md)
- [§ 242 Pflicht zur Aufstellung](§242.md)
- [§ 243 Aufstellungsgrundsatz](§243.md)
- [§ 244 Sprache. Währungseinheit](§244.md)
- [§ 245 Unterzeichnung](§245.md)
- [§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot](§246.md)
- [§ 247 Inhalt der Bilanz](§247.md)
- [§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte](§248.md)
- [§ 249 Rückstellungen](§249.md)
- [§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten](§250.md)
- [§ 251 Haftungsverhältnisse](§251.md)
- [§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze](§252.md)
- [§ 253 Zugangs- und Folgebewertung](§253.md)
- [§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten](§254.md)
- [§ 255 Bewertungsmaßstäbe](§255.md)
- [§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren](§256.md)
- [§ 256 Währungsumrechnung](§256.md)
- [§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen](§257.md)
- [§ 258 Vorlegung im](§258.md)
- [§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit](§259.md)
- [§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen](§260.md)
- [§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern](§261.md)
- [§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften](§263.md)
- [§ 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung](§264.md)
- [§ 264 Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften](§264.md)
- [§ 264 Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts](§264.md)
- [§ 264 Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a](§264.md)
- [§ 264 Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft](§264.md)
- [§ 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung](§265.md)
- [§ 266 Gliederung der Bilanz](§266.md)
- [§ 267 Umschreibung der Größenklassen](§267.md)
- [§ 267 Kleinstkapitalgesellschaften](§267.md)
- [§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz](§268.md)
- [§ 270 Bildung bestimmter Posten](§270.md)
- [§ 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen](§271.md)
- [§ 272 Eigenkapital](§272.md)
- [§ 274 Latente Steuern](§274.md)
- [§ 274 Größenabhängige Erleichterungen](§274.md)
- [§ 275 Gliederung](§275.md)
- [§ 276 Größenabhängige Erleichterungen](§276.md)
- [§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung](§277.md)
- [§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung](§284.md)
- [§ 285 Sonstige Pflichtangaben](§285.md)
- [§ 286 Unterlassen von Angaben](§286.md)
- [§ 288 Größenabhängige Erleichterungen](§288.md)
- [§ 289 Inhalt des Lageberichts](§289.md)
- [§ 289 Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien](§289.md)
- [§ 289 Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen](§289.md)
- [§ 289 Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung](§289.md)
- [§ 289 Nutzung von Rahmenwerken](§289.md)
- [§ 289 Weglassen nachteiliger Angaben](§289.md)
- [§ 289 Erklärung zur Unternehmensführung](§289.md)
- [§ 290 Pflicht zur Aufstellung](§290.md)
- [§ 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen](§291.md)
- [§ 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten](§292.md)
- [§ 293 Größenabhängige Befreiungen](§293.md)
- [§ 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten](§294.md)
- [§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung](§296.md)
- [§ 297 Inhalt](§297.md)
- [§ 298 Anzuwendende Vorschriften](§298.md)
- [§ 299 Stichtag für die Aufstellung](§299.md)
- [§ 300 Konsolidierungsgrundsätze](§300.md)
- [§ 301 Kapitalkonsolidierung](§301.md)
- [§ 303 Schuldenkonsolidierung](§303.md)
- [§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse](§304.md)
- [§ 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung](§305.md)
- [§ 306 Latente Steuern](§306.md)
- [§ 307 Anteile anderer Gesellschafter](§307.md)
- [§ 308 Einheitliche Bewertung](§308.md)
- [§ 308 Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen](§308.md)
- [§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags](§309.md)
- [§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung](§310.md)
- [§ 311 Definition. Befreiung](§311.md)
- [§ 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags](§312.md)
- [§ 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.](§313.md)
- [§ 314 Sonstige Pflichtangaben](§314.md)
- [§ 315 Inhalt des Konzernlageberichts](§315.md)
- [§ 315 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien](§315.md)
- [§ 315 Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen](§315.md)
- [§ 315 Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung](§315.md)
- [§ 315 Konzernerklärung zur Unternehmensführung](§315.md)
- [§ 315](§315.md)
- [§ 316 Pflicht zur Prüfung](§316.md)
- [§ 316 Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse](§316.md)
- [§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung](§317.md)
- [§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers](§318.md)
- [§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe](§319.md)
- [§ 319 Netzwerk](§319.md)
- [§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht](§320.md)
- [§ 321 Prüfungsbericht](§321.md)
- [§ 321 Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen](§321.md)
- [§ 322 Bestätigungsvermerk](§322.md)
- [§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers](§323.md)
- [§ 324 Prüfungsausschuss](§324.md)
- [§ 324 Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a](§324.md)
- [§ 325 Offenlegung](§325.md)
- [§ 325 Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland](§325.md)
- [§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung](§326.md)
- [§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung](§327.md)
- [§ 327 Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften](§327.md)
- [§ 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung](§328.md)
- [§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle](§329.md)
- [§ 330](§330.md)
- [§ 331 Unrichtige Darstellung](§331.md)
- [§ 331 Unrichtige Versicherung](§331.md)
- [§ 332 Verletzung der Berichtspflicht](§332.md)
- [§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht](§333.md)
- [§ 333 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen](§333.md)
- [§ 334 Bußgeldvorschriften](§334.md)
- [§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen](§335.md)
- [§ 335 Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung](§335.md)
- [§ 335 Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften](§335.md)
- [§ 335 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle](§335.md)
- [§ 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht](§336.md)
- [§ 337 Vorschriften zur Bilanz](§337.md)
- [§ 338 Vorschriften zum Anhang](§338.md)
- [§ 339 Offenlegung](§339.md)
- [§ 340](§340.md)
- [§ 340 Anzuwendende Vorschriften](§340.md)
- [§ 340 Pensionsgeschäfte](§340.md)
- [§ 340 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang](§340.md)
- [§ 340 Fristengliederung](§340.md)
- [§ 340 Bewertung von Vermögensgegenständen](§340.md)
- [§ 340 Vorsorge für allgemeine Bankrisiken](§340.md)
- [§ 340 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken](§340.md)
- [§ 340 Währungsumrechnung](§340.md)
- [§ 340 Pflicht zur Aufstellung](§340.md)
- [§ 340 Einzubeziehende Unternehmen](§340.md)
- [§ 340](§340.md)
- [§ 340](§340.md)
- [§ 340 Strafvorschriften](§340.md)
- [§ 340 Bußgeldvorschriften](§340.md)
- [§ 340 Festsetzung von Ordnungsgeld](§340.md)
- [§ 341](§341.md)
- [§ 341 Anzuwendende Vorschriften](§341.md)
- [§ 341 Bewertung von Vermögensgegenständen](§341.md)
- [§ 341 Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen](§341.md)
- [§ 341 Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung](§341.md)
- [§ 341 Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze](§341.md)
- [§ 341 Deckungsrückstellung](§341.md)
- [§ 341 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle](§341.md)
- [§ 341 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen](§341.md)
- [§ 341 Aufstellung, Fristen](§341.md)
- [§ 341 Anzuwendende Vorschriften](§341.md)
- [§ 341](§341.md)
- [§ 341](§341.md)
- [§ 341 Strafvorschriften](§341.md)
- [§ 341 Bußgeldvorschriften](§341.md)
- [§ 341 Festsetzung von Ordnungsgeld](§341.md)
- [§ 341 Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds](§341.md)
- [§ 341 Anwendungsbereich](§341.md)
- [§ 341 Begriffsbestimmungen](§341.md)
- [§ 341 Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen](§341.md)
- [§ 341 Inhalt des Zahlungsberichts](§341.md)
- [§ 341 Gliederung des Zahlungsberichts](§341.md)
- [§ 341 Konzernzahlungsbericht; Befreiung](§341.md)
- [§ 341 Offenlegung](§341.md)
- [§ 341 Bußgeldvorschriften](§341.md)
- [§ 341 Ordnungsgeldvorschriften](§341.md)
- [§ 342 Anwendungsbereich](§342.md)
- [§ 342 Begriffsbestimmungen](§342.md)
- [§ 342 Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland](§342.md)
- [§ 342 Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland](§342.md)
- [§ 342 Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat](§342.md)
- [§ 342 Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat](§342.md)
- [§ 342 Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat](§342.md)
- [§ 342 Einzubeziehende Unternehmen](§342.md)
- [§ 342 Pflichtangaben](§342.md)
- [§ 342 Länderbezogener Ausweis der Angaben](§342.md)
- [§ 342 Währung](§342.md)
- [§ 342 Weglassen nachteiliger Angaben](§342.md)
- [§ 342 Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format](§342.md)
- [§ 342 Offenlegung im Unternehmensregister](§342.md)
- [§ 342 Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft](§342.md)
- [§ 342 Bußgeldvorschriften](§342.md)
- [§ 342 Ordnungsgelder](§342.md)
- [§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium](§342.md)
- [§ 342 Rechnungslegungsbeirat](§342.md)
- [§ 343](§343.md)
- [§ 344](§344.md)
- [§ 345](§345.md)
- [§ 346](§346.md)
- [§ 347](§347.md)
- [§ 348](§348.md)
- [§ 349](§349.md)
- [§ 350](§350.md)
- [§ 352](§352.md)
- [§ 353](§353.md)
- [§ 354](§354.md)
- [§ 354](§354.md)
- [§ 355](§355.md)
- [§ 356](§356.md)
- [§ 357](§357.md)
- [§ 358](§358.md)
- [§ 359](§359.md)
- [§ 360](§360.md)
- [§ 361](§361.md)
- [§ 362](§362.md)
- [§ 363](§363.md)
- [§ 364](§364.md)
- [§ 365](§365.md)
- [§ 365](§365.md)
- [§ 366](§366.md)
- [§ 367](§367.md)
- [§ 368](§368.md)
- [§ 369](§369.md)
- [§ 371](§371.md)
- [§ 372](§372.md)
- [§ 373](§373.md)
- [§ 374](§374.md)
- [§ 375](§375.md)
- [§ 376](§376.md)
- [§ 377](§377.md)
- [§ 379](§379.md)
- [§ 380](§380.md)
- [§ 381](§381.md)
- [§ 383](§383.md)
- [§ 384](§384.md)
- [§ 385](§385.md)
- [§ 386](§386.md)
- [§ 387](§387.md)
- [§ 388](§388.md)
- [§ 389](§389.md)
- [§ 390](§390.md)
- [§ 391](§391.md)
- [§ 392](§392.md)
- [§ 393](§393.md)
- [§ 394](§394.md)
- [§ 395](§395.md)
- [§ 396](§396.md)
- [§ 397 Pfandrecht des Kommissionärs](§397.md)
- [§ 398](§398.md)
- [§ 399](§399.md)
- [§ 400](§400.md)
- [§ 401](§401.md)
- [§ 402](§402.md)
- [§ 403](§403.md)
- [§ 404](§404.md)
- [§ 405](§405.md)
- [§ 406](§406.md)
- [§ 407 Frachtvertrag](§407.md)
- [§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung](§408.md)
- [§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs](§409.md)
- [§ 410 Gefährliches Gut](§410.md)
- [§ 411 Verpackung. Kennzeichnung](§411.md)
- [§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung](§412.md)
- [§ 413 Begleitpapiere](§413.md)
- [§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen](§414.md)
- [§ 415 Kündigung durch den Absender](§415.md)
- [§ 416 Anspruch auf Teilbeförderung](§416.md)
- [§ 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit](§417.md)
- [§ 418 Nachträgliche Weisungen](§418.md)
- [§ 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse](§419.md)
- [§ 420 Zahlung. Frachtberechnung](§420.md)
- [§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht](§421.md)
- [§ 422 Nachnahme](§422.md)
- [§ 423 Lieferfrist](§423.md)
- [§ 424 Verlustvermutung](§424.md)
- [§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung](§425.md)
- [§ 426 Haftungsausschluß](§426.md)
- [§ 427 Besondere Haftungsausschlußgründe](§427.md)
- [§ 428 Haftung für andere](§428.md)
- [§ 429 Wertersatz](§429.md)
- [§ 430 Schadensfeststellungskosten](§430.md)
- [§ 431 Haftungshöchstbetrag](§431.md)
- [§ 432 Ersatz sonstiger Kosten](§432.md)
- [§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden](§433.md)
- [§ 434 Außervertragliche Ansprüche](§434.md)
- [§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen](§435.md)
- [§ 436 Haftung der Leute](§436.md)
- [§ 437 Ausführender Frachtführer](§437.md)
- [§ 438 Schadensanzeige](§438.md)
- [§ 439 Verjährung](§439.md)
- [§ 440 Pfandrecht des Frachtführers](§440.md)
- [§ 441 Nachfolgender Frachtführer](§441.md)
- [§ 442 Rang mehrerer Pfandrechte](§442.md)
- [§ 443 Ladeschein. Verordnungsermächtigung](§443.md)
- [§ 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation](§444.md)
- [§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins](§445.md)
- [§ 446 Befolgung von Weisungen](§446.md)
- [§ 447 Einwendungen](§447.md)
- [§ 448 Traditionswirkung des Ladescheins](§448.md)
- [§ 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung](§449.md)
- [§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht](§450.md)
- [§ 451 Umzugsvertrag](§451.md)
- [§ 451 Pflichten des Frachtführers](§451.md)
- [§ 451 Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere.
Mitteilungs- und Auskunftspflichten](§451.md)
- [§ 451 Besondere Haftungsausschlußgründe](§451.md)
- [§ 451 Haftungshöchstbetrag](§451.md)
- [§ 451 Schadensanzeige](§451.md)
- [§ 451 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen](§451.md)
- [§ 451 Abweichende Vereinbarungen](§451.md)
- [§ 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln](§452.md)
- [§ 452 Bekannter Schadensort](§452.md)
- [§ 452 Schadensanzeige. Verjährung](§452.md)
- [§ 452 Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln](§452.md)
- [§ 452 Abweichende Vereinbarungen](§452.md)
- [§ 453 Speditionsvertrag](§453.md)
- [§ 454 Besorgung der Versendung](§454.md)
- [§ 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten](§455.md)
- [§ 456 Fälligkeit der Vergütung](§456.md)
- [§ 457 Forderungen des Versenders](§457.md)
- [§ 458 Selbsteintritt](§458.md)
- [§ 459 Spedition zu festen Kosten](§459.md)
- [§ 460 Sammelladung](§460.md)
- [§ 461 Haftung des Spediteurs](§461.md)
- [§ 462 Haftung für andere](§462.md)
- [§ 463 Verjährung](§463.md)
- [§ 464 Pfandrecht des Spediteurs](§464.md)
- [§ 465 Nachfolgender Spediteur](§465.md)
- [§ 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung](§466.md)
- [§ 467 Lagervertrag](§467.md)
- [§ 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten](§468.md)
- [§ 469 Sammellagerung](§469.md)
- [§ 470 Empfang des Gutes](§470.md)
- [§ 471 Erhaltung des Gutes](§471.md)
- [§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten](§472.md)
- [§ 473 Dauer der Lagerung](§473.md)
- [§ 474 Aufwendungsersatz](§474.md)
- [§ 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung](§475.md)
- [§ 475 Verjährung](§475.md)
- [§ 475 Pfandrecht des Lagerhalters](§475.md)
- [§ 475 Lagerschein. Verordnungsermächtigung](§475.md)
- [§ 475 Wirkung des Lagerscheins. Legitimation](§475.md)
- [§ 475 Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins](§475.md)
- [§ 475 Einwendungen](§475.md)
- [§ 475 Traditionswirkung des Lagerscheins](§475.md)
- [§ 475 Abweichende Vereinbarungen](§475.md)
- [§ 476 Reeder](§476.md)
- [§ 477 Ausrüster](§477.md)
- [§ 478 Schiffsbesatzung](§478.md)
- [§ 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch](§479.md)
- [§ 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen](§480.md)
- [§ 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich](§481.md)
- [§ 482 Allgemeine Angaben zum Gut](§482.md)
- [§ 483 Gefährliches Gut](§483.md)
- [§ 484 Verpackung. Kennzeichnung](§484.md)
- [§ 485 See- und Ladungstüchtigkeit](§485.md)
- [§ 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen](§486.md)
- [§ 487 Begleitpapiere](§487.md)
- [§ 488 Haftung des Befrachters und Dritter](§488.md)
- [§ 489 Kündigung durch den Befrachter](§489.md)
- [§ 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung](§490.md)
- [§ 491 Nachträgliche Weisungen](§491.md)
- [§ 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse](§492.md)
- [§ 493 Zahlung. Frachtberechnung](§493.md)
- [§ 494 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht](§494.md)
- [§ 495 Pfandrecht des Verfrachters](§495.md)
- [§ 496 Nachfolgender Verfrachter](§496.md)
- [§ 497 Rang mehrerer Pfandrechte](§497.md)
- [§ 498 Haftungsgrund](§498.md)
- [§ 499 Besondere Schadensursachen](§499.md)
- [§ 500 Unerlaubte Verladung auf Deck](§500.md)
- [§ 501 Haftung für andere](§501.md)
- [§ 502 Wertersatz](§502.md)
- [§ 503 Schadensfeststellungskosten](§503.md)
- [§ 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden](§504.md)
- [§ 505 Rechnungseinheit](§505.md)
- [§ 506 Außervertragliche Ansprüche](§506.md)
- [§ 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen](§507.md)
- [§ 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung](§508.md)
- [§ 509 Ausführender Verfrachter](§509.md)
- [§ 510 Schadensanzeige](§510.md)
- [§ 511 Verlustvermutung](§511.md)
- [§ 512 Abweichende Vereinbarungen](§512.md)
- [§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements](§513.md)
- [§ 514 Bord- und Übernahmekonnossement](§514.md)
- [§ 515 Inhalt des Konnossements](§515.md)
- [§ 516 Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung](§516.md)
- [§ 517 Beweiskraft des Konnossements](§517.md)
- [§ 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe](§518.md)
- [§ 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation](§519.md)
- [§ 520 Befolgung von Weisungen](§520.md)
- [§ 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements](§521.md)
- [§ 522 Einwendungen](§522.md)
- [§ 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben](§523.md)
- [§ 524 Traditionswirkung des Konnossements](§524.md)
- [§ 525 Abweichende Bestimmung im Konnossement](§525.md)
- [§ 526 Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung](§526.md)
- [§ 527 Reisefrachtvertrag](§527.md)
- [§ 528 Ladehafen. Ladeplatz](§528.md)
- [§ 529 Anzeige der Ladebereitschaft](§529.md)
- [§ 530 Ladezeit. Überliegezeit](§530.md)
- [§ 531 Verladen](§531.md)
- [§ 532 Kündigung durch den Befrachter](§532.md)
- [§ 533 Teilbeförderung](§533.md)
- [§ 534 Kündigung durch den Verfrachter](§534.md)
- [§ 535 Löschen](§535.md)
- [§ 536 Anwendungsbereich](§536.md)
- [§ 537 Begriffsbestimmungen](§537.md)
- [§ 538 Haftung des Beförderers für Personenschäden](§538.md)
- [§ 539 Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden](§539.md)
- [§ 540 Haftung für andere](§540.md)
- [§ 541 Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden](§541.md)
- [§ 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden](§542.md)
- [§ 543 Zinsen und Verfahrenskosten](§543.md)
- [§ 544 Rechnungseinheit](§544.md)
- [§ 545 Wegfall der Haftungsbeschränkung](§545.md)
- [§ 546 Ausführender Beförderer](§546.md)
- [§ 547 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung](§547.md)
- [§ 548 Konkurrierende Ansprüche](§548.md)
- [§ 549 Schadensanzeige](§549.md)
- [§ 550 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen](§550.md)
- [§ 551 Abweichende Vereinbarungen](§551.md)
- [§ 552 Pfandrecht des Beförderers](§552.md)
- [§ 553 Schiffsmietvertrag](§553.md)
- [§ 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung](§554.md)
- [§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters](§555.md)
- [§ 556 Kündigung](§556.md)
- [§ 557 Zeitchartervertrag](§557.md)
- [§ 558 Beurkundung](§558.md)
- [§ 559 Bereitstellung des Schiffes](§559.md)
- [§ 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes](§560.md)
- [§ 561 Verwendung des Schiffes](§561.md)
- [§ 562 Unterrichtungspflichten](§562.md)
- [§ 563 Verladen und Löschen](§563.md)
- [§ 564 Kosten für den Betrieb des Schiffes](§564.md)
- [§ 565 Zeitfracht](§565.md)
- [§ 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers](§566.md)
- [§ 567 Pflichtverletzung](§567.md)
- [§ 568 Zurückbehaltungsrecht](§568.md)
- [§ 569 Rückgabe des Schiffes](§569.md)
- [§ 570 Schadensersatzpflicht](§570.md)
- [§ 571 Mitverschulden](§571.md)
- [§ 572 Fernschädigung](§572.md)
- [§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs](§573.md)
- [§ 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen](§574.md)
- [§ 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden](§575.md)
- [§ 576 Bergelohnanspruch](§576.md)
- [§ 577 Höhe des Bergelohns](§577.md)
- [§ 578 Sondervergütung](§578.md)
- [§ 579 Ausschluss des Vergütungsanspruchs](§579.md)
- [§ 580 Fehlverhalten des Bergers](§580.md)
- [§ 581 Ausgleichsanspruch](§581.md)
- [§ 582 Mehrheit von Bergern](§582.md)
- [§ 583 Rettung von Menschen](§583.md)
- [§ 584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags](§584.md)
- [§ 585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht](§585.md)
- [§ 586 Rangfolge der Pfandrechte](§586.md)
- [§ 587 Sicherheitsleistung](§587.md)
- [§ 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr](§588.md)
- [§ 589 Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten](§589.md)
- [§ 590 Bemessung der Vergütung](§590.md)
- [§ 591 Beitrag](§591.md)
- [§ 592 Verteilung](§592.md)
- [§ 593 Schiffsgläubigerrecht](§593.md)
- [§ 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung](§594.md)
- [§ 595 Aufmachung der Dispache](§595.md)
- [§ 596 Gesicherte Forderungen](§596.md)
- [§ 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger](§597.md)
- [§ 598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger](§598.md)
- [§ 599 Erlöschen der Forderung](§599.md)
- [§ 600 Zeitablauf](§600.md)
- [§ 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers](§601.md)
- [§ 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger](§602.md)
- [§ 603 Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger](§603.md)
- [§ 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer](§604.md)
- [§ 605 Einjährige Verjährungsfrist](§605.md)
- [§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist](§606.md)
- [§ 607 Beginn der Verjährungsfristen](§607.md)
- [§ 608 Hemmung der Verjährung](§608.md)
- [§ 609 Vereinbarungen über die Verjährung](§609.md)
- [§ 610 Konkurrierende Ansprüche](§610.md)
- [§ 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung](§611.md)
- [§ 612 Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung](§612.md)
- [§ 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe](§613.md)
- [§ 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen](§614.md)
- [§ 615 Beschränkung der Haftung des Lotsen](§615.md)
- [§ 616 Wegfall der Haftungsbeschränkung](§616.md)
- [§ 617 Verfahren der Haftungsbeschränkung](§617.md)
- [§ 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers](§618.md)
- [§ 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer](§619.md)

5
laws_md/hgb/§1.md Normal file
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# § 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

7
laws_md/hgb/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die im Register, in Registerbekanntmachungen oder in zum Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.
(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

5
laws_md/hgb/§100.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

3
laws_md/hgb/§101.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

3
laws_md/hgb/§102.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

7
laws_md/hgb/§103.md Normal file
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# § 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

5
laws_md/hgb/§104.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 104 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

7
laws_md/hgb/§105.md Normal file
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# § 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.

30
laws_md/hgb/§106.md Normal file
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@@ -0,0 +1,30 @@
# § 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1.folgende Angaben zur Gesellschaft:
a)die Firma,
b)den Sitz und
c)die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2.folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a)wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
b)wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
3.die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
4.die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
1.der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde,
2.der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3.das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

7
laws_md/hgb/§107.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
(1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
(3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

3
laws_md/hgb/§108.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 108 Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

9
laws_md/hgb/§109.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 109 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

6
laws_md/hgb/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,6 @@
# § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

8
laws_md/hgb/§110.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
1.durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

5
laws_md/hgb/§111.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

7
laws_md/hgb/§112.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 112 Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.

13
laws_md/hgb/§113.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 113 Anfechtungsklage
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.
(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.
(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.

3
laws_md/hgb/§114.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 114 Nichtigkeitsklage
Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

3
laws_md/hgb/§115.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

13
laws_md/hgb/§116.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 116 Geschäftsführungsbefugnis
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

5
laws_md/hgb/§117.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 117 Wettbewerbsverbot
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

9
laws_md/hgb/§118.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 118 Verletzung des Wettbewerbsverbots
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

5
laws_md/hgb/§119.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 119 Verzinsungspflicht
(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
(2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5
laws_md/hgb/§12.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

5
laws_md/hgb/§120.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.

3
laws_md/hgb/§121.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 121 Feststellung des Jahresabschlusses
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

3
laws_md/hgb/§122.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 122 Gewinnauszahlung
Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.

5
laws_md/hgb/§123.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

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laws_md/hgb/§124.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 124 Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

5
laws_md/hgb/§125.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 125 Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

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laws_md/hgb/§126.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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laws_md/hgb/§127.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 127 Haftung des eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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laws_md/hgb/§128.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

5
laws_md/hgb/§129.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

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laws_md/hgb/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13 Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.

12
laws_md/hgb/§130.md Normal file
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@@ -0,0 +1,12 @@
# § 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
1.Tod des Gesellschafters;
2.Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4.Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

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laws_md/hgb/§131.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

13
laws_md/hgb/§132.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

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laws_md/hgb/§133.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 133 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

3
laws_md/hgb/§134.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

7
laws_md/hgb/§135.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

3
laws_md/hgb/§136.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

10
laws_md/hgb/§137.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 137 Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
1.daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder
2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

14
laws_md/hgb/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 138 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
3.gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
4.Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

5
laws_md/hgb/§139.md Normal file
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# § 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.

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laws_md/hgb/§14.md Normal file
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# § 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

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laws_md/hgb/§140.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 140 Auflösungsbeschluss
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

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laws_md/hgb/§141.md Normal file
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# § 141 Anmeldung der Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

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laws_md/hgb/§142.md Normal file
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# § 142 Fortsetzung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

7
laws_md/hgb/§143.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

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laws_md/hgb/§144.md Normal file
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# § 144 Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

11
laws_md/hgb/§145.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1.jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2.der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3.der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4.der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

5
laws_md/hgb/§146.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

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laws_md/hgb/§147.md Normal file
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# § 147 Anmeldung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

17
laws_md/hgb/§148.md Normal file
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# § 148 Rechtsstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.

3
laws_md/hgb/§149.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

3
laws_md/hgb/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 15 Öffentliche Zustellung
Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

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laws_md/hgb/§150.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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laws_md/hgb/§151.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

5
laws_md/hgb/§152.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

5
laws_md/hgb/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 16
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

5
laws_md/hgb/§161.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

5
laws_md/hgb/§162.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 162
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

3
laws_md/hgb/§163.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 163
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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laws_md/hgb/§164.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 164 Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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laws_md/hgb/§165.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 165
Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

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laws_md/hgb/§166.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 166 Informationsrecht der Kommanditisten
(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

3
laws_md/hgb/§167.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 167 Verlustbeteiligung
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

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laws_md/hgb/§169.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 169
(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

5
laws_md/hgb/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

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laws_md/hgb/§170.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

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laws_md/hgb/§171.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 171
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

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laws_md/hgb/§172.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 172 (weggefallen)
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laws_md/hgb/§173.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 173
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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laws_md/hgb/§174.md Normal file
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# § 174
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

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laws_md/hgb/§175.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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laws_md/hgb/§176.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 176
(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.

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laws_md/hgb/§177.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 177
§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

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laws_md/hgb/§178.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.

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laws_md/hgb/§179.md Normal file
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@@ -0,0 +1,6 @@
# § 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
1.über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2.die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

5
laws_md/hgb/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 18
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

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laws_md/hgb/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# § 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1.bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2.bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3.bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

3
laws_md/hgb/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

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laws_md/hgb/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 21
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

5
laws_md/hgb/§22.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 22
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

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laws_md/hgb/§23.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

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laws_md/hgb/§230.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 230
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

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laws_md/hgb/§231.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 231
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

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laws_md/hgb/§232.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 232
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

3
laws_md/hgb/§233.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 233 Informationsrecht des stillen Gesellschafters
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

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laws_md/hgb/§234.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 234
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

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laws_md/hgb/§235.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 235
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

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laws_md/hgb/§236.md Normal file
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# § 236
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

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laws_md/hgb/§238.md Normal file
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# § 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

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laws_md/hgb/§239.md Normal file
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# § 239 Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

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laws_md/hgb/§24.md Normal file
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# § 24
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

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laws_md/hgb/§240.md Normal file
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# § 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

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laws_md/hgb/§241.md Normal file
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# § 241 Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

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laws_md/hgb/§242.md Normal file
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# § 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

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