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# HFZHVZVSTG
**Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die
wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die
Vermögensteuer**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten des
Betriebsvermögens](§1.md)
- [§ 2 Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer](§2.md)

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# § 1 Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten des
Betriebsvermögens
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.

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# § 2 Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.