Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
1.ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
2.ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.