Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 20 Seminararbeit
(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.
(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.