Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

16
laws_md/h_salmov/§20.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
1.Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden
a)zu diagnostischen Zwecken,
b)unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
c)zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
2.Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur
a)unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
b)als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
c)zur unschädlichen Beseitigung
verbracht werden.
Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.