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laws_md/h_betrv/README.md Normal file
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# H_BETRV
**Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten
Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)

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laws_md/h_betrv/§1.md Normal file
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# § 1
Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
1.bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
2.bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
3.bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.

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laws_md/h_betrv/§2.md Normal file
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# § 2
Die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung genannten Höchstbeträge gelten erstmals für Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 1970 (BGBl. I S. 217).

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laws_md/h_betrv/§3.md Normal file
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# § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.