Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

12
laws_md/gwkhv/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
1.die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,
2.die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,
3.das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
4.die Nachweiskennnummer sowie
5.die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.