Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 1 Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,
1.wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),
2.ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).