Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst Fachrichtung Bahnwesen ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.