Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/gr_bg/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.