Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

11
laws_md/gpr_fbv/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 5 Umfang der Prüfung und Schwerpunktbildung durch den Prüfer
(1) Bei seinen Feststellungen ist der Prüfer an die Auslegung der Bundesanstalt gebunden, die diese in ihren Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und ihren sonstigen verbindlichen Veröffentlichungen mitteilt.
(2) Die Prüfung muss den gesamten prüfpflichtigen Zeitraum erfassen.
(3) Der Prüfer hat den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen.
(4) Die Prüfung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich bei der Prüfung der Vorkehrungen und Systeme auf Funktionstests und Stichproben beschränken, es sei denn, in Einzelfällen ist eine umfassende Prüfung erforderlich. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
(5) Werden Fehler festgestellt, hat der Prüfer die Prüfung auszudehnen, bis er Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt.