Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 30 Praxisintegrierende Fachstudien
(1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus
1.Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) und
2.fachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).
(2) Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
(4) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.