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# GLPRZMICHELSTADTV_2019
**Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
[Tabelle]
(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
[Tabelle]

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# § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.