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# GLPRZKAISERSLAUTERNV
**Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden
Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen](§1.md)
- [§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
[Tabelle]
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

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# § 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

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# § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)