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# GGVSEB
**Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Zulassung zur Beförderung](§3.md)
- [§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten](§4.md)
- [§ 5 Ausnahmen](§5.md)
- [§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr](§6.md)
- [§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen](§7.md)
- [§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung](§8.md)
- [§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen](§9.md)
- [§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr](§10.md)
- [§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung](§11.md)
- [§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks](§12.md)
- [§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße](§13.md)
- [§ 13 Zuständigkeiten der Benennenden Behörde](§13.md)
- [§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr](§14.md)
- [§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr](§15.md)
- [§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt](§16.md)
- [§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders](§17.md)
- [§ 18 Pflichten des Absenders](§18.md)
- [§ 19 Pflichten des Beförderers](§19.md)
- [§ 20 Pflichten des Empfängers](§20.md)
- [§ 21 Pflichten des Verladers](§21.md)
- [§ 22 Pflichten des Verpackers](§22.md)
- [§ 23 Pflichten des Befüllers](§23.md)
- [§ 23 Pflichten des Entladers](§23.md)
- [§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU](§24.md)
- [§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC](§25.md)
- [§ 26 Sonstige Pflichten](§26.md)
- [§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt](§27.md)
- [§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr](§28.md)
- [§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr](§29.md)
- [§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr](§30.md)
- [§ 30 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr](§30.md)
- [§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr](§31.md)
- [§ 31 Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr](§31.md)
- [§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr](§32.md)
- [§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt](§33.md)
- [§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt](§34.md)
- [§ 34 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt](§34.md)
- [§ 35 Verlagerung](§35.md)
- [§ 35 Fahrweg im Straßenverkehr](§35.md)
- [§ 35 Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten](§35.md)
- [§ 35 Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a](§35.md)
- [§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte](§36.md)
- [§ 36 Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate](§36.md)
- [§ 36 Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe](§36.md)
- [§ 37 Ordnungswidrigkeiten](§37.md)
- [§ 38 Übergangsbestimmungen](§38.md)

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# § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1.auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2.auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3.auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
1.in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
2.in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
1.Nummer 1 genannten
a)innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,
b)grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3,
2.Nummer 2 genannten
a)innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,
b)grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und
3.Nummer 3 genannten
a)Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlagenband; 2022 II S. 436), die zuletzt durch die 10. ADN-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,
b)Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitgliedstaat“.
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

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# § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
1.Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
2.Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
3.Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
4.Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

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# § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
1.die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;
2.die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
3.die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;
4.die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
5.die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und
6.die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.

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# § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
1.die Baumusterprüfung von
a)ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
b)festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und
c)ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
2.die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
a)ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,
b)festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID und
c)faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach den Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR;
3.Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;
4.die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR;
5.die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist;
6.die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
7.die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
8.die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen;
9.die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID;
10.die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID und
11.die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID.
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5, 6 und 7 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee als Prüfstelle anerkannt sind.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen.

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# § 13 Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID.

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# § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
1.die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist,
2.die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
3.das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.

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# § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für
1.die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
3.die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
4.die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
5.die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
6.die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
7.das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
8.die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID;
9.die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Absatz 6.7.2.19.6.1 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6.1 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6.1 Buchstabe b RID;
10.die Baumusterzulassung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen, sowie die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID;
11.die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
12.die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
13.die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fällt;
14.die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und
15.die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID.
(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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# § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
1.die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurchschlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindigkeitsventil“), von Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“), von Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“) und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit“) sowie
2.den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1.Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Unterabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3 ADN;
2.die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
3.die Zulassung von Personen zur Prüfung
a)der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und
b)der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen und Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme oder der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN;
4.die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;
5.die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind;
6.das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord mitzuführenden Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;
7.das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
8.die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
9.die Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;
10.die Genehmigung von alternativen Bauweisen und das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;
11.Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN;
12.die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983;
13.die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
14.den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
Die in Satz 1 Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
1.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und
2.die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.
Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1.das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
2.die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.
(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
1.Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;
2.das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;
3.die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;
4.Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN und
5.die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2 genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach der IMO Resolution A.749
(18) einschließlich deren Anlage “Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.

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laws_md/ggvseb/§17.md Normal file
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# § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1.sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
2.dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
3.dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird.
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.

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laws_md/ggvseb/§18.md Normal file
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# § 18 Pflichten des Absenders
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1.den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
a)auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
b)und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2.den Beförderer vor der Beförderung
a)nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren und
b)von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5, mit Ausnahme von freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, über die Anzahl der Versandstücke zu informieren;
3.sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
4.dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;
5.dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
6.dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
7.im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
8.dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgegeben wird, das auch die nach den anwendbaren Vorschriften in Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
9.dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;
10.dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID und Unterabschnitt 5.4.1.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;
11.den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
12.eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,
1.dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und
2.dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
1.die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2.dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern
a)Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b)die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
c)Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
d)Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
angebracht werden und
3.dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,
1.dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;
2.dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a)Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
b)die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN
angebracht werden und
3.dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden.

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laws_md/ggvseb/§19.md Normal file
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# § 19 Pflichten des Beförderers
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
2.darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;
3.hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f und h ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
4.hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren;
5.hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten, und
6.hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
1.das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten;
2.der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
3.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Vorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden;
4.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;
5.dafür zu sorgen, dass
a)die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.13.5.4, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und
b)die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
6.dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;
7.dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
8.dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
9.die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;
10.die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;
11.das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;
12.dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht;
13.dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
14.dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.16 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
15.dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;
16.die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten;
17.dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
a)die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
b)die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR
beachtet werden;
18.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und
19.dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist.
(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
1.muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
2.hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt;
3.hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
4.hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;
5.hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
6.hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;
7.hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird;
8.hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und
9.hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
10.hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und
11.hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt
1.hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
2.hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;
3.hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;
4.hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden;
5.hat dafür zu sorgen, dass
a)die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle, und
b)der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;
6.hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;
7.hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden;
8.hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und
9.hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.

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laws_md/ggvseb/§2.md Normal file
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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.
(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in
1.ein Tankfahrzeug,
2.einen Aufsetztank,
3.einen Kesselwagen,
4.einen Wagen mit abnehmbaren Tanks,
5.einen ortsbeweglichen Tank,
6.einen Tankcontainer,
7.einen MEGC,
8.einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
9.einen Schüttgut-Container,
10.ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
11.ein Batterie-Fahrzeug,
12.ein MEMU,
13.einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
14.einen Batteriewagen,
15.ein Schiff oder
16.einen Ladetank.
Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(3) Verlader ist das Unternehmen, das
1.verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
2.einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
3.ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt.
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen
1.solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2.von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.
(4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.
(5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein.
(6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren.
(7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist.
(8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.
(9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.
(10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
(11) IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel.
(12) IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.556
(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 (VkBl. S. 764).
(13) MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN-MEGC.
(14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug.
(15) Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist.
(16) OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr.
(17) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.
(18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.
(19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase.
(20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.

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laws_md/ggvseb/§20.md Normal file
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# § 20 Pflichten des Empfängers
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
a)die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und
b)nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und
2.hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

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laws_md/ggvseb/§21.md Normal file
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# § 21 Pflichten des Verladers
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2.hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
3.hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
4.hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden;
5.hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN angebracht wird;
6.hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden;
7.hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird, und
8.hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
1.den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden;
3.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden;
4.dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;
5.dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 ADR entsprechen, und
6.dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3 ADR beachtet werden.
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
1.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden;
2.dafür zu sorgen, dass
a)an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken, an Schüttgut-Containern sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
b)an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
c)orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID
angebracht sind;
3.dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 RID entsprechen;
4.dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über
a)die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b)die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden, und
5.dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3 RID beachtet werden.
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
1.den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen;
2.dafür zu sorgen, dass
a)an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN,
b)an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADN,
c)an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,
d)an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADN und
e)auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN
angebracht sind;
3.dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und
4.nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist.

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laws_md/ggvseb/§22.md Normal file
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# § 22 Pflichten des Verpackers
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;
2.die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
3.die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;
4.die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
a)Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
b)Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
5.die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
a)von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
b)von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN
zu beachten und
6.Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über
1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und
2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
zu beachten.
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über
1.die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und
2.die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
zu beachten.

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laws_md/ggvseb/§23.md Normal file
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# § 23 Pflichten des Entladers
(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1.sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
2.nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;
3.nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers
a)gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und
b)den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
4.nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;
5.nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
6.das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.
(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass
1.bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
2.die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
3.der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird, und
4.die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR beachtet werden.
(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID beachtet werden.
(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
1.nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und
2.nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks
a)vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
b)sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
c)sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
d)sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
e)sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist, und
f)sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

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laws_md/ggvseb/§24.md Normal file
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# § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
1.Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
2.nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.16 und des Unterabschnitts 6.9.2.8 ADR/RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;
3.nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;
4.MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden;
5.an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden;
6.für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
7.die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht und geprüft werden und
8.bei der Beförderung mit einer MEMU die Schlösser nach Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR verwendet werden.

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laws_md/ggvseb/§25.md Normal file
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# § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
(1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unterabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;
2.muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis setzen;
3.hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 ADR/RID zu liefern und
4.muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekonditionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden.

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laws_md/ggvseb/§26.md Normal file
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# § 26 Sonstige Pflichten
(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
1.nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
2.nach Absatz 4.3.2.4.2 und den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, und
3.die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind.
(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.
(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.
(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
1.dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,
2.nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
3.nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit nach Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in allen Leitungen der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen sind, Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützen.

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laws_md/ggvseb/§27.md Normal file
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# § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis
1.im Straßenverkehr an das Bundesamt für Logistik und Mobilität,
2.im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und
3.in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
erfolgt.
(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
1.im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2.im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
3.in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
informiert wird.
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
1.die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
2.dafür zu sorgen, dass
a)die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und
b)die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.
(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1.die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und
2.die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1.die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und
2.die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN
unterwiesen sind.
(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.

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laws_md/ggvseb/§28.md Normal file
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# § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat
1.kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
2.die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;
3.wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllungszustand, den zulässigen Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den zulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann;
4.die Vorschriften über
a)den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und 4.3.2.3.7, und Unterabschnitt 4.3.2.4, dem Absatz 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und
b)die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR
zu beachten;
5.wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
6.die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken;
7.an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 sowie das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen oder zu verdecken;
8.die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
9.sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
10.während der Beförderung
a)die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,
b)die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
c)die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnitten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,
d)die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und
e)die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
11.die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu beachten;
12.nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt;
13.während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht;
14.sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung entleert sind;
15.wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den Tankcontainer vor und während des Befüllens oder Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR genannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen zu erden und
16.die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
Satz 1 Nummer 13 gilt nicht, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

20
laws_md/ggvseb/§29.md Normal file
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# § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften
1.über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR;
2.über die Temperaturkontrolle nach den Unterabschnitten 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;
3.über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
4.über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und
5.über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1
zu beachten.
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
1.über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container oder über das Anbringen des Kennzeichens nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und
2.über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR
zu beachten.
(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.

3
laws_md/ggvseb/§3.md Normal file
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# § 3 Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

10
laws_md/ggvseb/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 30 Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
1.die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
2.die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und
3.die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass
1.ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und
2.in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte.

3
laws_md/ggvseb/§31.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 31 Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

3
laws_md/ggvseb/§32.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.

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laws_md/ggvseb/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,18 @@
# § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
1.hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
2.hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist;
3.hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
4.hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann;
5.hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
6.hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur Temperaturkontrolle;
7.hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;
8.hat während der Beförderung
a)die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und
b)die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
9.hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln;
10.darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;
11.hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und
12.hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen.

3
laws_md/ggvseb/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 34 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

33
laws_md/ggvseb/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,33 @@
# § 35 Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,
1.die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
2.deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,
3.deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und
4.deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in
1.nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,
2.Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut“und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203), wenn die Kenngröße f3zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde,
3.Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder
4.Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR
durchgeführt werden.
(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.
(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).
(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
1.der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchführung der Prüfverfahrenhaben, und
2.der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
a)bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
b)bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control ESC)
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden.

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laws_md/ggvseb/§36.md Normal file
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# § 36 Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.

320
laws_md/ggvseb/§37.md Normal file
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@@ -0,0 +1,320 @@
# § 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versehen lässt,
2.entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt,
3.entgegen § 17
a)Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
b)Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen wird,
c)Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefährliches Gut hingewiesen wird,
d)Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, oder
e)Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
4.entgegen § 18
a)Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
b)Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
c)Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
d)Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird,
e)Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort genannte Verpackung oder Großverpackung, ein dort genannter IBC oder Tank oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff verwendet wird,
f)Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
g)Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
h)Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird,
i)Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird,
j)Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,
k)Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist,
l)Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
m)Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
n)Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
o)Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
p)Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen oder der Rangierzettel angebracht wird,
q)Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,
r)Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
s)Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die orangefarbene Tafel angebracht wird, oder
t)Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
5.entgegen § 19 Absatz 1
a)Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
b)Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
d)Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, oder
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,
6.entgegen § 19 Absatz 2
a)Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält,
b)Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen oder richtig anwenden kann,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks beachtet wird,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,
e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
i)Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet,
j)Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
k)Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen angebracht wird,
l)Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
m)Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- oder Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
n)Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
o)Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt,
p)Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet,
q)Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
r)Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder
s)Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
7.entgegen § 19 Absatz 3
a)Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist oder ausgehändigt wird,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
e)Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
f)Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird,
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind,
i)Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,
j)Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder
k)Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
8.entgegen § 19 Absatz 4
a)Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,
c)Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer oder der Sachkundige lesen oder verstehen können,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder
i)Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,
9.entgegen § 20
a)Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert,
b)Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
c)Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
d)Absatz 2 einen Container zurückstellt,
e)Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder
f)Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,
10.entgegen § 21
a)Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,
b)Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt,
c)Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht,
d)Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
e)Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird,
f)Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird,
g)Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird,
h)Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
i)Absatz 2 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
j)Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
k)Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
l)Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen angebracht ist,
m)Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
n)Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
o)Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel oder Kennzeichen beachtet wird,
p)Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
q)Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
r)Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird,
s)Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
t)Absatz 4 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
u)Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist,
v)Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder
w)Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
11.entgegen § 22
a)Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet,
b)Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung oder Prüfung nicht beachtet,
c)Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet,
d)Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung oder Bezettelung nicht beachtet,
e)Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder
f)Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
12.entgegen § 23 Absatz 1
a)Nummer 1 Güter übergibt,
b)Nummer 2 einen Tank übergibt,
c)Nummer 3 einen Tank befüllt,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft oder dass ein Tank oder UN-MEGC nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist,
e)Nummer 5 einen Tank befüllt,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, der Füllungszustand, der Füllfaktor, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse oder der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind oder keine Undichtheit auftritt,
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften,
i)Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
j)Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
k)Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- oder Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird,
l)Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird,
m)Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird,
n)Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder
o)Nummer 15 einen Tank befüllt,
13.entgegen § 23 Absatz 2
a)Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
b)Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,
e)Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird,
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,
i)Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,
j)Nummer 10 einen Tank befüllt,
k)Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind, oder
l)Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
14.entgegen § 23 Absatz 3
a)Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,
e)Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird, oder
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
15.entgegen § 23 Absatz 4
a)Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht wird,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird oder das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,
d)Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
e)Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,
f)Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,
g)Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
h)Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder
i)Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt oder der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
15a.entgegen § 23a
a)Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
b)Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
c)Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
d)Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
e)Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung oder Entgiftung nicht sicherstellt,
f)Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,
g)Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,
h)Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,
i)Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
j)Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird,
k)Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
l)Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
m)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
n)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
o)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
p)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,
q)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder
r)Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann,
16.entgegen § 24
a)Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- oder Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird,
e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
g)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht oder geprüft werden, oder
h)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schloss verwendet wird,
17.entgegen § 25
a)Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
b)Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,
c)Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,
d)Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
e)Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt oder
f)Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
18.entgegen § 26
a)Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften,
b)Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-MEGC verschlossen oder dicht ist,
c)Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist,
d)Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
e)Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet,
f)Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,
g)Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
h)Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
19.entgegen § 27
a)Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt,
b)Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird,
c)Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,
d)Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
e)Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
f)Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,
g)Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
h)Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
i)Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
j)Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind, oder
k)Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird,
20.entgegen § 28 Satz 1
a)Nummer 1 ein Versandstück befördert,
b)Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,
c)Nummer 3 den Füllungsgrad, den Füllungszustand, den Füllfaktor, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält,
d)Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
e)Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
f)Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt,
g)Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,
h)Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
i)Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist,
j)Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
k)Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
l)Nummer 12 dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt,
m)Nummer 13 die Einnahme eines alkoholischen Getränkes oder der Substanz Tetrahydrocannabinol nicht unterlässt oder die Fahrt antritt,
n)Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
o)Nummer 15 ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen Tank oder einen Tankcontainer nicht erdet oder
p)Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
21.entgegen § 29
a)Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet,
b)Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
c)Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
d)Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet,
e)Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet oder
f)Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
22.entgegen § 30
a)Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- oder Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
c)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
e)Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, oder
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
22a.entgegen § 30a
a)Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird,
b)Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
c)Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird,
d)Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
e)Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
23.entgegen § 31
a)Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,
b)Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
c)Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat,
23a.entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,
24.entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt,
25.entgegen § 33
a)Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,
b)Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,
c)Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
d)Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht oder richtig anwenden kann,
e)Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
f)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
g)Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,
h)Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
i)Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
j)Nummer 10 eine Sendung befördert,
k)Nummer 11 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
l)Nummer 12 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
26.entgegen § 34
a)Nummer 1, 2, 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
b)Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist,
c)Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,
d)Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird, oder
e)Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,
26a.entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,
27.entgegen § 35
a)Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
b)Absatz 4 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder
c)Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
28.entgegen § 35a
a)Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
b)Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
c)Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt.

5
laws_md/ggvseb/§38.md Normal file
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# § 38 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden.
(2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.

15
laws_md/ggvseb/§4.md Normal file
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# § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat
1.der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2.der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder
3.der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu benachrichtigen.
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
1.der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2.der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
3.der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.

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laws_md/ggvseb/§5.md Normal file
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# § 5 Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
1.im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2.im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 RID und
3.in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
(7) Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.
(8) Die für den Bereich
1.der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2.der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.
(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

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laws_md/ggvseb/§6.md Normal file
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# § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für
1.den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;
2.Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
3.die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;
4.die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
a)im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
b)im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
5.die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
6.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;
7.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;
8.die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und
9.die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.

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laws_md/ggvseb/§7.md Normal file
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# § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für
1.Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2.die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;
3.die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen;
4.das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und
5.die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
(2) Die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für
1.Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2.die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
3.das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und
4.die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erforderlich ist.
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

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# § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für
1.Aufgaben nach
a)den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4 ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
b)Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
c)Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
d)Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
e)Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
f)Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.12 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,
g)Kapitel 6.7 ADR/RID,
h)Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichen, die Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,
i)Kapitel 6.9 ADR/RID,
j)Kapitel 6.10 ADR/RID,
k)Kapitel 6.11 ADR/RID,
l)Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR und
m)Kapitel 6.13 ADR,
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist;
2.die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung;
3.die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;
4.die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID;
5.die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;
6.die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c ADR/RID/ADN;
7.die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
8.die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID;
9.die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
10.die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
11.die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
12.die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und
13.die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten Festlegungen, Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

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# § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.