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# GEWBEZG
**Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten
Frachtstücken**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Verpflichtung](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3 Überwachungs- und Zwangsvorschriften](§3.md)
- [§ 3 Bußgeldvorschrift](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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laws_md/gewbezg/§1.md Normal file
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# § 1 Verpflichtung
(1) Frachtstücke oder andere Gegenstände von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben werden und zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, müssen an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.
(2) Verpflichtet zur Anbringung der Gewichtsbezeichnung ist der Absender.
(3) Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; stehen dem besondere Schwierigkeiten entgegen, so ist das Gewicht zu errechnen oder möglichst genau zu schätzen. Die Gewichtsbezeichnung ist spätestens vor der Verladung auf ein Schiff anzubringen. Annähernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer Gewichtsbezeichnung versehen, so ist der Absender zum Nachwiegen nur dann verpflichtet, wenn die Gewichtsangabe unglaubhaft erscheint.

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laws_md/gewbezg/§2.md Normal file
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# § 2
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# § 3 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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laws_md/gewbezg/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.