Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

12
laws_md/gerpr_swo/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 9 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
1.die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
2.die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
5.die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
6.die Namen der gewählten Richter,
7.das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.