Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

199
laws_md/geng/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,199 @@
# GENG
**Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Wesen der Genossenschaft](§1.md)
- [§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten](§2.md)
- [§ 3 Firma der Genossenschaft](§3.md)
- [§ 4 Mindestzahl der Mitglieder](§4.md)
- [§ 5 Form der Satzung](§5.md)
- [§ 6 Mindestinhalt der Satzung](§6.md)
- [§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt](§7.md)
- [§ 7 Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen](§7.md)
- [§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen](§8.md)
- [§ 8 Mindestkapital](§8.md)
- [§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat](§9.md)
- [§ 10 Genossenschaftsregister](§10.md)
- [§ 11 Anmeldung der Genossenschaft](§11.md)
- [§ 11 Prüfung durch das Gericht](§11.md)
- [§ 12 Veröffentlichung der Satzung](§12.md)
- [§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung](§13.md)
- [§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung](§14.md)
- [§ 14 (weggefallen)](§14.md)
- [§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft](§15.md)
- [§ 15 Inhalt der Beitrittserklärung](§15.md)
- [§ 15 Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen](§15.md)
- [§ 16 Änderung der Satzung](§16.md)
- [§ 17 Juristische Person; Formkaufmann](§17.md)
- [§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern](§18.md)
- [§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung](§19.md)
- [§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung](§20.md)
- [§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben](§21.md)
- [§ 21 Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung](§21.md)
- [§ 21 Mitgliederdarlehen](§21.md)
- [§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens](§22.md)
- [§ 22 Nachschusspflicht](§22.md)
- [§ 22 Zerlegung des Geschäftsanteils](§22.md)
- [§ 23 Haftung der Mitglieder](§23.md)
- [§ 24 Vorstand](§24.md)
- [§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder](§25.md)
- [§ 25 Angaben auf Geschäftsbriefen](§25.md)
- [§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands](§26.md)
- [§ 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis](§27.md)
- [§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis](§28.md)
- [§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters](§29.md)
- [§ 30 Mitgliederliste](§30.md)
- [§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste](§31.md)
- [§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht](§32.md)
- [§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht](§33.md)
- [§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder](§34.md)
- [§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern](§35.md)
- [§ 36 Aufsichtsrat](§36.md)
- [§ 37 Unvereinbarkeit von Ämtern](§37.md)
- [§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats](§38.md)
- [§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats](§39.md)
- [§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern](§40.md)
- [§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder](§41.md)
- [§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht](§42.md)
- [§ 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder](§43.md)
- [§ 43 Vertreterversammlung](§43.md)
- [§ 43 Formen der Generalversammlung](§43.md)
- [§ 44 Einberufung der Generalversammlung](§44.md)
- [§ 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit](§45.md)
- [§ 46 Form und Frist der Einberufung](§46.md)
- [§ 47 Niederschrift](§47.md)
- [§ 48 Zuständigkeit der Generalversammlung](§48.md)
- [§ 49 Beschränkungen für Kredite](§49.md)
- [§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil](§50.md)
- [§ 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung](§51.md)
- [§ 52 (weggefallen)](§52.md)
- [§ 53 Pflichtprüfung](§53.md)
- [§ 53 Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung](§53.md)
- [§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband](§54.md)
- [§ 54 Wechsel des Prüfungsverbandes](§54.md)
- [§ 55 Prüfung durch den Verband](§55.md)
- [§ 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes](§56.md)
- [§ 57 Prüfungsverfahren](§57.md)
- [§ 57 Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung](§57.md)
- [§ 58 Prüfungsbericht](§58.md)
- [§ 59 Befassung der Generalversammlung](§59.md)
- [§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes](§60.md)
- [§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes](§61.md)
- [§ 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane](§62.md)
- [§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts](§63.md)
- [§ 63 Verleihung des Prüfungsrechts](§63.md)
- [§ 63 Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes](§63.md)
- [§ 63 Satzung des Prüfungsverbandes](§63.md)
- [§ 63 Einreichungen bei Gericht](§63.md)
- [§ 63 Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände](§63.md)
- [§ 63 Prüfer für Qualitätskontrolle](§63.md)
- [§ 63 Durchführung der Qualitätskontrolle](§63.md)
- [§ 63 Inspektionen](§63.md)
- [§ 64 Staatsaufsicht](§64.md)
- [§ 64 Entziehung des Prüfungsrechts](§64.md)
- [§ 64 Bestellung eines Prüfungsverbandes](§64.md)
- [§ 64 Prüfung aufgelöster Genossenschaften](§64.md)
- [§ 65 Kündigung des Mitglieds](§65.md)
- [§ 66 Kündigung durch Gläubiger](§66.md)
- [§ 66 Kündigung im Insolvenzverfahren](§66.md)
- [§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes](§67.md)
- [§ 67 Außerordentliches Kündigungsrecht](§67.md)
- [§ 67 Kündigung einzelner Geschäftsanteile](§67.md)
- [§ 67 Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften](§67.md)
- [§ 68 Ausschluss eines Mitglieds](§68.md)
- [§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste](§69.md)
- [§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied](§73.md)
- [§ 74 (weggefallen)](§74.md)
- [§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft](§75.md)
- [§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens](§76.md)
- [§ 77 Tod des Mitglieds](§77.md)
- [§ 77 Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person
oder Personengesellschaft](§77.md)
- [§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung](§78.md)
- [§ 79 Auflösung durch Zeitablauf](§79.md)
- [§ 79 Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft](§79.md)
- [§ 80 Auflösung durch das Gericht](§80.md)
- [§ 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde](§81.md)
- [§ 81 Auflösung bei Insolvenz](§81.md)
- [§ 82 Eintragung der Auflösung](§82.md)
- [§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren](§83.md)
- [§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren](§84.md)
- [§ 85 Zeichnung der Liquidatoren](§85.md)
- [§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters](§86.md)
- [§ 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium](§87.md)
- [§ 87 Zahlungspflichten bei Überschuldung](§87.md)
- [§ 87 Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme](§87.md)
- [§ 88 Aufgaben der Liquidatoren](§88.md)
- [§ 88 Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen
und anteilige Fehlbeträge](§88.md)
- [§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren](§89.md)
- [§ 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung](§90.md)
- [§ 91 Verteilung des Vermögens](§91.md)
- [§ 92 Unverteilbares Reinvermögen](§92.md)
- [§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen](§93.md)
- [§ 94 Klage auf Nichtigerklärung](§94.md)
- [§ 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln](§95.md)
- [§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage](§96.md)
- [§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit](§97.md)
- [§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens](§98.md)
- [§ 100 (weggefallen)](§100.md)
- [§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens](§101.md)
- [§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens](§102.md)
- [§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder](§105.md)
- [§ 106 Vorschussberechnung](§106.md)
- [§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung](§107.md)
- [§ 108 Erklärungstermin](§108.md)
- [§ 108 Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft](§108.md)
- [§ 109 Einziehung der Vorschüsse](§109.md)
- [§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse](§110.md)
- [§ 111 Anfechtungsklage](§111.md)
- [§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage](§112.md)
- [§ 112 Vergleich über Nachschüsse](§112.md)
- [§ 113 Zusatzberechnung](§113.md)
- [§ 114 Nachschussberechnung](§114.md)
- [§ 115 Nachtragsverteilung](§115.md)
- [§ 115 Abschlagsverteilung der Nachschüsse](§115.md)
- [§ 115 Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder](§115.md)
- [§ 115 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder](§115.md)
- [§ 115 Einziehung und Erstattung von Nachschüssen](§115.md)
- [§ 115 Eigenverwaltung](§115.md)
- [§ 116 Insolvenzplan](§116.md)
- [§ 117 Fortsetzung der Genossenschaft](§117.md)
- [§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft](§118.md)
- [§ 119 Bestimmung der Haftsumme](§119.md)
- [§ 120 Herabsetzung der Haftsumme](§120.md)
- [§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen](§121.md)
- [§ 146 (weggefallen)](§146.md)
- [§ 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung](§147.md)
- [§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust](§148.md)
- [§ 149 (weggefallen)](§149.md)
- [§ 150 Verletzung der Berichtspflicht](§150.md)
- [§ 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht](§151.md)
- [§ 151 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen](§151.md)
- [§ 152 Bußgeldvorschriften](§152.md)
- [§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle](§153.md)
- [§ 155 Altregister im Beitrittsgebiet](§155.md)
- [§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen](§156.md)
- [§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister](§157.md)
- [§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung](§158.md)
- [§ 159 (weggefallen)](§159.md)
- [§ 160 Zwangsgeldverfahren](§160.md)
- [§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen](§162.md)
- [§ 163 (weggefallen)](§163.md)
- [§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung](§164.md)
- [§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz](§166.md)
- [§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz](§167.md)
- [§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst](§168.md)
- [§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz](§169.md)
- [§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz](§170.md)
- [§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung](§171.md)
- [§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte](§172.md)
- [§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz](§173.md)
- [§ 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst](§174.md)
- [§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie](§175.md)
- [§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften](§176.md)
- [§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz](§177.md)

8
laws_md/geng/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 1 Wesen der Genossenschaft
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
1.der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

5
laws_md/geng/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 10 Genossenschaftsregister
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

3
laws_md/geng/§100.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 100 (weggefallen)
-

3
laws_md/geng/§101.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.

8
laws_md/geng/§102.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
1.die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

11
laws_md/geng/§105.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

7
laws_md/geng/§106.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 106 Vorschussberechnung
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

5
laws_md/geng/§107.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

5
laws_md/geng/§108.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 108 Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten.
(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.

7
laws_md/geng/§109.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 109 Einziehung der Vorschüsse
(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.
(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

10
laws_md/geng/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 11 Prüfung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet worden sind.
(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1.Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu machen sind,
2.Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.

3
laws_md/geng/§110.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

5
laws_md/geng/§111.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 111 Anfechtungsklage
(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.
(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.

5
laws_md/geng/§112.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 112 Vergleich über Nachschüsse
(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.

5
laws_md/geng/§113.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 113 Zusatzberechnung
(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

7
laws_md/geng/§114.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 114 Nachschussberechnung
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.

3
laws_md/geng/§115.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 115 Eigenverwaltung
Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.

7
laws_md/geng/§116.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 116 Insolvenzplan
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht;
2.im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden könnten;
3.bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschieden werden;
4.vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

7
laws_md/geng/§117.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 117 Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Zugleich mit dem Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschließen, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluss über die Nachschusspflicht der Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

12
laws_md/geng/§118.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen
1.jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
2.jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.
Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen das Mitglied.
(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.

3
laws_md/geng/§119.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 119 Bestimmung der Haftsumme
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

3
laws_md/geng/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 12 Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.

5
laws_md/geng/§120.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 120 Herabsetzung der Haftsumme
(1) Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Herabsetzung der Haftsumme die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(2) Wird über das Vermögen der Genossenschaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintragung der Haftsummenherabsetzung in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde, in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren.

3
laws_md/geng/§121.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.

3
laws_md/geng/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

3
laws_md/geng/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 14 (weggefallen)
-

3
laws_md/geng/§146.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 146 (weggefallen)
-

7
laws_md/geng/§147.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
1.die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,
2.in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

5
laws_md/geng/§148.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 148 Pflichtverletzung bei Verlust
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3
laws_md/geng/§149.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 149 (weggefallen)
-

7
laws_md/geng/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15 Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

7
laws_md/geng/§150.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 150 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet, erhebliche Umstände im Bericht verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

5
laws_md/geng/§151.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 151 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1.eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

11
laws_md/geng/§152.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 152 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder
2.besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Unabhängigkeit der in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 38 Absatz 1a Satz 4 überwacht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das Bundesamt für Justiz.

5
laws_md/geng/§153.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.
(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

3
laws_md/geng/§155.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.

3
laws_md/geng/§156.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.

3
laws_md/geng/§157.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

3
laws_md/geng/§158.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 158 Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.

3
laws_md/geng/§159.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 159 (weggefallen)
-

25
laws_md/geng/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,25 @@
# § 16 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
1.Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
2.Erhöhung des Geschäftsanteils,
3.Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
4.Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
5.Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
6.Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,
7.Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
8.Zerlegung von Geschäftsanteilen,
9.Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
10.Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
11.Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.

5
laws_md/geng/§160.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 160 Zwangsgeldverfahren
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.

3
laws_md/geng/§162.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.

3
laws_md/geng/§163.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 163 (weggefallen)
-

3
laws_md/geng/§164.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

5
laws_md/geng/§166.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband, der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder einem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.

5
laws_md/geng/§167.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

3
laws_md/geng/§168.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

3
laws_md/geng/§169.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.

5
laws_md/geng/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 17 Juristische Person; Formkaufmann
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

3
laws_md/geng/§170.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.

3
laws_md/geng/§171.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

3
laws_md/geng/§172.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

5
laws_md/geng/§173.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

3
laws_md/geng/§174.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.

3
laws_md/geng/§175.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

3
laws_md/geng/§176.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.

9
laws_md/geng/§177.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
1.eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
2.eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
3.eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.

3
laws_md/geng/§18.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

5
laws_md/geng/§19.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 19 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.
(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.

3
laws_md/geng/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

3
laws_md/geng/§20.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

15
laws_md/geng/§21.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# § 21 Mitgliederdarlehen
(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn
1.im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf,
2.die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro nicht übersteigt,
3.der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
4.der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
a)1,5 Prozent,
b)die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.
(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Vorstand hat während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweckbindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweckbindung zugunsten eines anderen zulässigen Investitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur gestattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung in Textform zustimmt, nachdem es die wesentlichen Informationen über das andere Investitionsvorhaben erhalten hat.
(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie fristgerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages des Mitglieds an die Genossenschaft und der Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossenschaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen.

5
laws_md/geng/§22.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 22 Zerlegung des Geschäftsanteils
(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.

7
laws_md/geng/§23.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23 Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

7
laws_md/geng/§24.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24 Vorstand
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

7
laws_md/geng/§25.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

5
laws_md/geng/§26.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.

5
laws_md/geng/§27.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

3
laws_md/geng/§28.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

9
laws_md/geng/§29.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)

3
laws_md/geng/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Firma der Genossenschaft
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

11
laws_md/geng/§30.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 30 Mitgliederliste
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
1.Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
2.Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
3.Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Die Satzung kann regeln, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied eingetragen wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben.
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.

5
laws_md/geng/§31.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 31 Einsicht in die Mitgliederliste
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.
(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.

3
laws_md/geng/§32.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

7
laws_md/geng/§33.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

18
laws_md/geng/§34.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,18 @@
# § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
1.Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

3
laws_md/geng/§35.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.

11
laws_md/geng/§36.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 36 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
(4) Bei einer Genossenschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

5
laws_md/geng/§37.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

13
laws_md/geng/§38.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.
(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde.
(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44.
(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die Satzung bestimmt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.

7
laws_md/geng/§39.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

3
laws_md/geng/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

3
laws_md/geng/§40.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

3
laws_md/geng/§41.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

5
laws_md/geng/§42.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.
(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

40
laws_md/geng/§43.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,40 @@
# § 43 Formen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
1.als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
2.als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
3.als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
4.als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in
a)eine Erörterungsphase, die abgehalten wird
aa)als virtuelle Versammlung oder
bb)als hybride Versammlung und
b)eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.
(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; Absatz 6 gilt entsprechend. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
1.in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und
2.die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
1.der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
2.alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
1.der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,
2.die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und
3.der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
1.während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,
2.während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und
3.während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können.
(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
1.der Versammlung nach Absatz 1 und
2.der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.
Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Aufsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Gründen nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 bestimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.

5
laws_md/geng/§44.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 44 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

7
laws_md/geng/§45.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.
(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

12
laws_md/geng/§46.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,12 @@
# § 46 Form und Frist der Einberufung
(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
1.die Tagesordnung,
2.die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,
3.im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und
4.im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

9
laws_md/geng/§47.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 47 Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

9
laws_md/geng/§48.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.
(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.

3
laws_md/geng/§49.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 49 Beschränkungen für Kredite
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

3
laws_md/geng/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Form der Satzung
Die Satzung der Genossenschaft bedarf der Textform.

3
laws_md/geng/§50.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

13
laws_md/geng/§51.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.
(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

3
laws_md/geng/§52.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 52 (weggefallen)
-

16
laws_md/geng/§53.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# § 53 Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.
(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung erfolgt ist;
2.die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse;
3.ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;
4.eine Abschrift der Mitgliederliste;
5.eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt;
6.sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.

5
laws_md/geng/§54.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 54 Wechsel des Prüfungsverbandes
(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Registergericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat. Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden keine Anwendung.
(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Registergericht nach, dass sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Registergericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet Anwendung.

Some files were not shown because too many files have changed in this diff Show More