Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 3
(1) Die Bank unterhält Zweigniederlassungen, die zusätzliche regionale oder organisationsbezogene Bezeichnungen tragen können.
(2) Über die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Zweigniederlassungen bzw. deren Verschmelzung mit anderen Genossenschaftsbanken entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschließen, daß das Vermögen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kreditinstitut der Genossenschaftsorganisation übertragen wird.