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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
2.Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
3.Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
4.Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
5.Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.