Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.
(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.