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# GASSPF_LLSTV_2025
**Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage](§1.md)
- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage
Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
1.am 1. November jeweils ein Füllstand von
a)80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
2.am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
a)30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

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# § 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.