Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin, Winzer/Winzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forstwirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
3.eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder
4.eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirtschaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.