Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/gadvdv/§19.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im In- oder Ausland erbracht worden sind, sind auf Antrag anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen bestehen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.
(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen und Qualifikationen können in einem Umfang von höchstens 50 Prozent der geforderten Studienleistungen angerechnet werden, wenn sie im Wesentlichen den Kompetenzen entsprechen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.