Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.