Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

7
laws_md/fuag/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
2.an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.