Initial commit: Gesetze als Markdown

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# FSTRPRIVFINBESTV_2005
**Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).

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# § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.