Initial commit: Gesetze als Markdown

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# FSTATAUSNV
**Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)

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# § 1
Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

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# § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

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# § 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.