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laws_md/freqv/README.md Normal file
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# FREQV
**Frequenzverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle](§2.md)
- [§ 3 Aufbau der Frequenzzuweisungstabelle](§3.md)
- [§ 4 Begriffsbestimmungen](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§5.md)

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laws_md/freqv/§1.md Normal file
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# § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuweisung von Frequenzbereichen an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen für die Bundesrepublik Deutschland.

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laws_md/freqv/§2.md Normal file
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# § 2 Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle
(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
1.Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;
2.Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;
3.Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
4.Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.

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laws_md/freqv/§3.md Normal file
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# § 3 Aufbau der Frequenzzuweisungstabelle
(1) Die Frequenzzuweisungstabelle besteht aus den folgenden Teilen:
Teil AFrequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen;
Teil BErläuterung der Nutzungsbestimmungen;
1.Internationale Nutzungsbestimmungen;
2.Nationale Nutzungsbestimmungen.
(2) Die Frequenzzuweisungstabelle ist in ihrem Teil A in die folgenden vier Spalten unterteilt:
Spalte 1fortlaufende Nummerierung der Einträge;
Spalte 2Frequenzbereich (in kHz, MHz oder GHz); zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, soweit diese sich auf den gesamten Frequenzbereich beziehen;
Spalte 3Zuweisung der Frequenzbereiche an einen oder mehrere Funkdienste; zusätzlich gegebenenfalls ergänzende Buchstaben und Ziffern, die Nutzungsbestimmungen bezeichnen, die einem bestimmten Funkdienst zuzuordnen sind;
Spalte 4Hinweise zur Nutzung des Frequenzbereichs (zivile [ziv.] oder militärische [mil.] oder gemeinsame zivil-militärische [ziv., mil.] Nutzung).
(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden; sie sind in Spalte 3 im Teil A der Tabelle wie folgt gekennzeichnet:
Primärer Funkdienst:Schreibweise in Großbuchstaben,z. B. FESTER FUNKDIENST
Sekundärer Funkdienst:normale Schreibweise,z. B. Ortungsfunkdienst.
(4) Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden.
(5) Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

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laws_md/freqv/§4.md Normal file
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# § 4 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.AmateurfunkdienstFunkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird;
2.Amateurfunkdienst über SatellitenFunkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
3.Erderkundungsfunkdienst über SatellitenFunkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
a)Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
b)ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
c)diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören, oder
d)die Sonden auch abgefragt werden können;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
4.Ferner WeltraumWeltraum in Entfernungen von der Erde, die gleich groß oder größer sind als 2 000 000 Kilometer;
5.Fester FunkdienstFunkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
6.Fester Funkdienst über SatellitenFunkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
7.FlugnavigationsfunkdienstNavigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
8.Flugnavigationsfunkdienst über SatellitenNavigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
9.FunkdienstGesamtheit der Funknutzungen, deren Verwendungszweck ein wesentliches gemeinsames Merkmal besitzt;
10.IntersatellitenfunkdienstFunkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
11.ISM-AnwendungNutzung elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke, die nicht Funkanwendung ist;
12.Mobiler FlugfunkdienstMobilfunkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
13.Mobiler Flugfunkdienst (OR)Mobiler Flugfunkdienst (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
14.Mobiler Flugfunkdienst (R)Mobiler Flugfunkdienst (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
15.Mobiler Flugfunkdienst über SatellitenMobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
16.Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (OR)Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs für die Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen und internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
17.Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (R)Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
18.Mobiler LandfunkdienstMobilfunkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen;
19.Mobiler Landfunkdienst über SatellitenMobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
20.Mobiler SeefunkdienstMobilfunkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
21.Mobiler Seefunkdienst über SatellitenMobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
22.MobilfunkdienstFunkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen;
23.Mobilfunkdienst über SatellitenFunkdienst
a)zwischen mobilen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen,
b)zwischen Weltraumfunkstellen, die für den Funkdienst nach Buchstabe a benutzt werden, oder
c)zwischen mobilen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
24.NavigationsfunkdienstOrtungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
25.Navigationsfunkdienst über SatellitenOrtungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
26.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstOrtungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
27.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über SatellitenOrtungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
28.Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkdienstFunkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken auf festgelegten stabilen Frequenzen Zeitzeichen mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
29.Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über SatellitenFunkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
30.OrtungsfunkdienstFunkdienst für Zwecke der Funkortung;
31.Ortungsfunkdienst über SatellitenFunkdienst für Zwecke der Funkortung, bei der eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
32.RadioastronomiefunkdienstFunkdienst für Zwecke der Radioastronomie;
33.Rundfunkdienst
a)Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
b)Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
34.Rundfunkdienst über Satelliten
a)Funkdienst, bei dem die Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
b)Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
35.SeenavigationsfunkdienstNavigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
36.Seenavigationsfunkdienst über SatellitenNavigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
37.WeltraumfernwirkfunkdienstFunkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern. Diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
38.WeltraumforschungsfunkdienstFunkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
39.WetterhilfenfunkdienstFunkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
40.Wetterfunkdienst über SatellitenErderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes.

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# § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, außer Kraft.