Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/forumv/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 3 Intensivmonitoring
(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.