Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,14 @@
# FLUSAAGV
**Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)

11
laws_md/flusaagv/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).
(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Egelsbach, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/ Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Magdeburg/Cochstedt, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).
(1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.
(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.

5
laws_md/flusaagv/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 2
(1) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
(2) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro. Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.

3
laws_md/flusaagv/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3
Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

5
laws_md/flusaagv/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 4
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
1.durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

3
laws_md/flusaagv/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5
-

3
laws_md/flusaagv/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.