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# FLURBG
**Flurbereinigungsgesetz**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 13](§13.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 15](§15.md)
- [§ 16](§16.md)
- [§ 17](§17.md)
- [§ 18](§18.md)
- [§ 19](§19.md)
- [§ 20](§20.md)
- [§ 21](§21.md)
- [§ 22](§22.md)
- [§ 23](§23.md)
- [§ 24](§24.md)
- [§ 25](§25.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 27](§27.md)
- [§ 28](§28.md)
- [§ 29](§29.md)
- [§ 30](§30.md)
- [§ 31](§31.md)
- [§ 32](§32.md)
- [§ 33](§33.md)
- [§ 34](§34.md)
- [§ 35](§35.md)
- [§ 36](§36.md)
- [§ 37](§37.md)
- [§ 38](§38.md)
- [§ 39](§39.md)
- [§ 40](§40.md)
- [§ 41](§41.md)
- [§ 42](§42.md)
- [§ 43](§43.md)
- [§ 44](§44.md)
- [§ 45](§45.md)
- [§ 46](§46.md)
- [§ 47](§47.md)
- [§ 48](§48.md)
- [§ 49](§49.md)
- [§ 50](§50.md)
- [§ 51](§51.md)
- [§ 52](§52.md)
- [§ 53](§53.md)
- [§ 54](§54.md)
- [§ 55](§55.md)
- [§ 56](§56.md)
- [§ 57](§57.md)
- [§ 58](§58.md)
- [§ 59](§59.md)
- [§ 60](§60.md)
- [§ 61](§61.md)
- [§ 62](§62.md)
- [§ 63](§63.md)
- [§ 64](§64.md)
- [§ 65](§65.md)
- [§ 66](§66.md)
- [§ 67](§67.md)
- [§ 68](§68.md)
- [§ 69](§69.md)
- [§ 70](§70.md)
- [§ 71](§71.md)
- [§ 72](§72.md)
- [§ 73](§73.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 76](§76.md)
- [§ 77](§77.md)
- [§ 78](§78.md)
- [§ 79](§79.md)
- [§ 80](§80.md)
- [§ 81](§81.md)
- [§ 82](§82.md)
- [§ 83](§83.md)
- [§ 84](§84.md)
- [§ 85](§85.md)
- [§ 86](§86.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 88](§88.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 90](§90.md)
- [§ 91](§91.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 93](§93.md)
- [§ 94](§94.md)
- [§ 95](§95.md)
- [§ 96](§96.md)
- [§ 97](§97.md)
- [§ 98](§98.md)
- [§ 99](§99.md)
- [§ 100](§100.md)
- [§ 101](§101.md)
- [§ 102](§102.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 104](§104.md)
- [§ 105](§105.md)
- [§ 106](§106.md)
- [§ 107](§107.md)
- [§ 108](§108.md)
- [§ 109](§109.md)
- [§ 110](§110.md)
- [§ 111](§111.md)
- [§ 112](§112.md)
- [§ 113](§113.md)
- [§ 114](§114.md)
- [§ 115](§115.md)
- [§ 116](§116.md)
- [§ 117](§117.md)
- [§ 118](§118.md)
- [§ 119](§119.md)
- [§ 120](§120.md)
- [§ 121](§121.md)
- [§ 122](§122.md)
- [§ 123](§123.md)
- [§ 124](§124.md)
- [§ 125](§125.md)
- [§ 126](§126.md)
- [§ 127](§127.md)
- [§ 128](§128.md)
- [§ 129](§129.md)
- [§ 130](§130.md)
- [§ 131](§131.md)
- [§ 132](§132.md)
- [§ 133](§133.md)
- [§ 134](§134.md)
- [§ 135](§135.md)
- [§ 136](§136.md)
- [§ 137](§137.md)
- [§ 138](§138.md)
- [§ 139](§139.md)
- [§ 140](§140.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 142](§142.md)
- [§ 143](§143.md)
- [§ 144](§144.md)
- [§ 145](§145.md)
- [§ 146](§146.md)
- [§ 147](§147.md)
- [§ 148](§148.md)
- [§ 149](§149.md)
- [§ 150](§150.md)
- [§ 151](§151.md)
- [§ 152](§152.md)
- [§ 153](§153.md)
- [§ 154](§154.md)
- [§ 155](§155.md)
- [§ 156](§156.md)
- [§ 157](§157.md)
- [§ 158](§158.md)
- [§ 159](§159.md)

3
laws_md/flurbg/§1.md Normal file
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# § 1
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

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laws_md/flurbg/§10.md Normal file
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# § 10
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
1.als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.als Nebenbeteiligte:
a)Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

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laws_md/flurbg/§100.md Normal file
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# § 100
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

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laws_md/flurbg/§101.md Normal file
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# § 101
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.

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laws_md/flurbg/§102.md Normal file
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# § 102
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.

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laws_md/flurbg/§103.md Normal file
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# § 103
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.

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laws_md/flurbg/§104.md Normal file
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# § 104
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.

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laws_md/flurbg/§105.md Normal file
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# § 105
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).

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laws_md/flurbg/§106.md Normal file
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# § 106
Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

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laws_md/flurbg/§107.md Normal file
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# § 107
(1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich erwachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat.

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laws_md/flurbg/§108.md Normal file
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# § 108
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

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laws_md/flurbg/§109.md Normal file
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# § 109
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu beteiligen ist.

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laws_md/flurbg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 11
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.

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laws_md/flurbg/§110.md Normal file
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# § 110
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.

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laws_md/flurbg/§111.md Normal file
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# § 111
(1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.

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laws_md/flurbg/§112.md Normal file
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# § 112
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.

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laws_md/flurbg/§113.md Normal file
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# § 113
Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. Dabei gilt folgendes:
1.Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen. Die Niederlegung ist in dem Schriftstück zu vermerken.
2.In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.
3.Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.

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laws_md/flurbg/§114.md Normal file
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# § 114
(1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen. Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
(3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt.

5
laws_md/flurbg/§115.md Normal file
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# § 115
(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.
(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

5
laws_md/flurbg/§116.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 116
(1) Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverständige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwendigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

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laws_md/flurbg/§117.md Normal file
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# § 117
(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

3
laws_md/flurbg/§118.md Normal file
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# § 118
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.

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laws_md/flurbg/§119.md Normal file
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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 119
(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:
1.für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

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laws_md/flurbg/§12.md Normal file
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# § 12
(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).
(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.
(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

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laws_md/flurbg/§120.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 120
(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand erscheinen.
(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.

3
laws_md/flurbg/§121.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 121
Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.

3
laws_md/flurbg/§122.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 122
Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.

5
laws_md/flurbg/§123.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 123
(1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.
(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.

3
laws_md/flurbg/§124.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 124
Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.

5
laws_md/flurbg/§125.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 125
(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen, zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.
(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.

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laws_md/flurbg/§126.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 126
(1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.
(2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde rechtswirksam.
(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

5
laws_md/flurbg/§127.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 127
(1) Wohnen Beteiligte außerhalb des Gebietes der Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden und haben sie keinen in diesen Gemeinden wohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde innerhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden wohnende Person zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen und anderen Mitteilungen bevollmächtigen und der Flurbereinigungsbehörde benennen (Empfangsbevollmächtigter). In der Anordnung ist auf die Folgen der unterbliebenen Benennung (Absatz 2) hinzuweisen.
(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen wird, kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen und andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zustellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer Woche nach der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.

3
laws_md/flurbg/§128.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 128
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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laws_md/flurbg/§129.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 129
(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

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laws_md/flurbg/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 13
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64 findet Anwendung.
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit berührt wird.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

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laws_md/flurbg/§130.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 130
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

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laws_md/flurbg/§131.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 131
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

3
laws_md/flurbg/§132.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 132
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.

3
laws_md/flurbg/§133.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 133
Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt.

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laws_md/flurbg/§134.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 134
(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

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laws_md/flurbg/§135.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 135
(1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die erforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen und Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen Auskünfte. Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen und Bücher, Karten und andere Dokumente vorübergehend zu überlassen.
(2) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei denn, daß in landesrechtlichen Vorschriften eine Erstattung vorgesehen ist oder wird. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(3) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu.

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laws_md/flurbg/§136.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 136
(1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 157), zuletzt geändert durch dasEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),sinngemäß anzuwenden. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
(2) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde.

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laws_md/flurbg/§137.md Normal file
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# § 137
(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:
1.Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);
2.in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§ 26a und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 Abs. 1, §§ 26d und 26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10 und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.

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laws_md/flurbg/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 138
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

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laws_md/flurbg/§139.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 139
(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

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laws_md/flurbg/§14.md Normal file
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# § 14
(1) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12 und 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

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laws_md/flurbg/§140.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 140
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

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laws_md/flurbg/§141.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 141
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
1.Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

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laws_md/flurbg/§142.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 142
(1)
(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.
(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

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laws_md/flurbg/§143.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 143
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich hält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als beauftragtem Richter diese Aufgabe übertragen. Der Vorsitzende kann auch eine Flurbereinigungsbehörde sowie mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle einen höheren Beamten einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einen höheren staatlichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebungen und Verhandlungen beauftragen und von ihnen gutachtliche Äußerungen fordern, die Vorschläge für Änderungen des Flurbereinigungsplanes enthalten können. Die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwaltungsakt oder dem angefochtenen Bescheid tätig waren, können nicht beauftragt werden.

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laws_md/flurbg/§144.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 144
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

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laws_md/flurbg/§145.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 145
(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

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laws_md/flurbg/§146.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 146
In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
1.Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

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laws_md/flurbg/§147.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 147
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

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laws_md/flurbg/§148.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 148
Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts gelten die §§ 136 und 137 entsprechend.

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laws_md/flurbg/§149.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 149
(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

3
laws_md/flurbg/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 15
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

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laws_md/flurbg/§150.md Normal file
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@@ -0,0 +1,10 @@
# § 150
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
1.eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;
2.ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;
3.eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;
4.eine Abschrift der Schlußfeststellung.
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.

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laws_md/flurbg/§151.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 151
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

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laws_md/flurbg/§152.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 152
Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

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laws_md/flurbg/§153.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 153
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geändert durch dasGesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

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laws_md/flurbg/§154.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 154
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

5
laws_md/flurbg/§155.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 155
(1)
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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laws_md/flurbg/§156.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 156
Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.

3
laws_md/flurbg/§157.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 157
Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften des Landes auch für die genannten Grundstücke.

3
laws_md/flurbg/§158.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 158
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), auch im Land Berlin. Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf Berlin Anwendung.

3
laws_md/flurbg/§159.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 159
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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laws_md/flurbg/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 16
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

5
laws_md/flurbg/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 17
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt.
(2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet.

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laws_md/flurbg/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.
(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

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laws_md/flurbg/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

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laws_md/flurbg/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 2
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.
(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.
(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.
(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

3
laws_md/flurbg/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 20
Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.

15
laws_md/flurbg/§21.md Normal file
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# § 21
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

5
laws_md/flurbg/§22.md Normal file
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# § 22
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.

11
laws_md/flurbg/§23.md Normal file
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# § 23
(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. In der Versammlung muß mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.
(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18 Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde abhängig machen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter können nicht wiedergewählt werden.
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzüglich durchzuführen.

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laws_md/flurbg/§24.md Normal file
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# § 24
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.

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laws_md/flurbg/§25.md Normal file
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# § 25
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.
(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.

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laws_md/flurbg/§26.md Normal file
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# § 26
(1) Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung der ihnen nach den §§ 26a bis 26c obliegenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammenschließen. Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Verbände. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die Satzung auf und setzt sie fest.
(5) § 26a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde. § 17 gilt im übrigen entsprechend.

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laws_md/flurbg/§27.md Normal file
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# § 27
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

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laws_md/flurbg/§28.md Normal file
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# § 28
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

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laws_md/flurbg/§29.md Normal file
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# § 29
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.

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laws_md/flurbg/§3.md Normal file
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# § 3
(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen oberen Flurbereinigungsbehörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde.
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
(3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.

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laws_md/flurbg/§30.md Normal file
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# § 30
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.

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laws_md/flurbg/§31.md Normal file
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# § 31
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.

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# § 32
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

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# § 33
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.

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# § 34
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
1.In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

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laws_md/flurbg/§35.md Normal file
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# § 35
(1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
(2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land.

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# § 36
(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.
(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

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laws_md/flurbg/§37.md Normal file
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# § 37
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

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laws_md/flurbg/§38.md Normal file
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# § 38
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573),geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten.

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laws_md/flurbg/§39.md Normal file
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# § 39
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

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laws_md/flurbg/§4.md Normal file
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# § 4
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

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laws_md/flurbg/§40.md Normal file
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# § 40
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.

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laws_md/flurbg/§41.md Normal file
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# § 41
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

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laws_md/flurbg/§42.md Normal file
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# § 42
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

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laws_md/flurbg/§43.md Normal file
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# § 43
Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und Bodenverband nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen. Während des Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde des Verbandes.

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laws_md/flurbg/§44.md Normal file
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# § 44
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

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