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# FLUL_RMLECHFV
**Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Lechfeld**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)

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# § 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Lechfeld wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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# § 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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# § 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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# § 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind beim Vermessungsamt Augsburg, Holbeinstraße 10, 8900 Augsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 22. Januar 1983 und nach der bis zum 19. März 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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# § 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.