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# FLUL_RMHOHNV
**Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Hohn**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)

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# § 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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# § 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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# § 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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# § 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50.000 und in Karten im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5.000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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# § 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.