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# FLUL_RMBERL-TEGELV_BE
**Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen
Berlin-Tegel**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Festsetzung des Lärmschutzbereichs](§1.md)
- [§ 2 Bestimmung des Lärmschutzbereichs](§2.md)
- [§ 3 Einordnung von zu schützenden baulichen
Anlagen](§3.md)
- [§ 4 Kartenmäßige Darstellung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Festsetzung des Lärmschutzbereichs
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Flughafens Berlin-Tegel wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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# § 2 Bestimmung des Lärmschutzbereichs
Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen 1 und 2 wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn. I genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen. In die Schutzzone 2 werden außerdem die in der Anlage 1 Abschn. II bezeichneten Gebiete einbezogen.

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# § 3 Einordnung von zu schützenden baulichen
Anlagen
(1) Liegt eine nach dem Fluglärmgesetz Berlin zu schützende bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine derartige bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 2 und zum anderen Teil außerhalb des Lärmschutzbereichs, so gilt sie als ganz in der Schutzzone 2 gelegen.
(2) Auf die Errichtung von baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

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# § 4 Kartenmäßige Darstellung
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in den Blättern der Karte von Berlin 1:4.000 dargestellt. Die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn. I genannten Kurvenpunkten sind in einem Ausschnitt der Übersichtskarte von Berlin (West) 1:50.000 dargestellt und als Anlage 2 der Verordnung beigefügt. Die Übersichtskarte von Berlin (West) 1:50.000 und die Blätter der Karte von Berlin 1:4.000 sind bei dem für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats - Dienststelle: Berlin 31, Mansfelder Str. 16 - zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.