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# FLUL_RMB_CHV
**Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Büchel**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)

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# § 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Büchel wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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# § 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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# § 3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

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# § 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Moselstraße 2, 5590 Cochem, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 20. Dezember 1983 und nach der bis zum 16. Oktober 1991 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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# § 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.