Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2.die Präsentation mit Fachgespräch.
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.