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# FLGLASTECHAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md)
- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
- [§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt](§6.md)
- [§ 7 Inhalt von Teil 1](§7.md)
- [§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1](§8.md)
- [§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung](§9.md)
- [§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren](§10.md)
- [§ 11 Inhalt von Teil 2](§11.md)
- [§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2](§12.md)
- [§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung](§13.md)
- [§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung](§14.md)
- [§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde](§15.md)
- [§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§16.md)
- [§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§17.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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# § 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
2.Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
3.fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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# § 11 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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# § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Maschinelle Flachglasbearbeitung,
2.Technologie der Flachglasbearbeitung sowie
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

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# § 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,
2.Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,
3.Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,
4.Qualitätsstandards sicherzustellen,
5.Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,
6.fachliche Hintergründe zu erläutern,
7.Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

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# § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
2.Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
3.Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
4.Zeichnungen auszuwerten,
5.Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
6.die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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# § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
5.
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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# § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.

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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
2.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3.manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
4.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
5.maschinelles Trennen von Flachglas,
6.maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
7.Veredeln von Oberflächen,
8.Fügen von Flachgläsern,
9.thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
10.Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.Umweltschutz.

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# § 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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# § 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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# § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Manuelle Flachglasbearbeitung und
2.Flachglasveredlungsverfahren.

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# § 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
2.Werkzeuge und Material auszuwählen,
3.Arbeitsschritte festzulegen,
4.Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,
5.Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,
6.die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,
7.Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
8.Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.