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# § 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2.Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3.Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4.Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5.Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6.Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7.Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.