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# FLBEIHV
**Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Zuständige Stelle](§2.md)
- [§ 3 Form der Verträge](§3.md)
- [§ 4 Gewährung der Beihilfe](§4.md)
- [§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten](§5.md)
- [§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten](§6.md)
- [§ 7 (weggefallen)](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md)

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laws_md/flbeihv/§1.md Normal file
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# § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen.

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laws_md/flbeihv/§2.md Normal file
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# § 2 Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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laws_md/flbeihv/§3.md Normal file
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# § 3 Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

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laws_md/flbeihv/§4.md Normal file
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# § 4 Gewährung der Beihilfe
(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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laws_md/flbeihv/§5.md Normal file
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# § 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt.

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laws_md/flbeihv/§6.md Normal file
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# § 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.

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laws_md/flbeihv/§7.md Normal file
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# § 7 (weggefallen)
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laws_md/flbeihv/§8.md Normal file
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# § 8
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laws_md/flbeihv/§9.md Normal file
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# § 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.