Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,31 @@
# § 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.Fischereibiologie,
2.Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
3.Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
4.Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
1.Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
2.Gewässerkunde,
3.Gewässerökologie.
(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
1.Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
2.Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
3.Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
4.Fangmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
1.Fangbehandlung und -transport,
2.Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
3.Veredelungsverfahren,
4.Wege und Formen der Vermarktung.
(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
1.Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
2.Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3.Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.