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# FISCHBEIHV
**Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
bestimmter Fischereierzeugnisse**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Zuständigkeit](§2.md)
- [§ 3 Abschluß von Verträgen](§3.md)
- [§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe](§4.md)
- [§ 5 Sicherheitsleistung](§5.md)
- [§ 6 Mitwirkungspflichten](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.

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# § 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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# § 3 Abschluß von Verträgen
Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein.

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# § 4 Gewährung der Lagerbeihilfe
Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

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# § 5 Sicherheitsleistung
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# § 6 Mitwirkungspflichten
(1) Der Einlagerer hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nachzuweisen. Die geforderten Nachweise sind durch Vorlage von in übersichtlicher Form geführten Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, insbesondere über Einzelheiten des Erwerbs und der Einlagerung der Fischereierzeugnisse sowie über die Angaben des in § 3 genannten Vertrages zu erbringen. Ferner ist über die Bestandsentwicklung eine laufende Aufzeichnung zu führen, aus der sämtliche Mengenveränderungen bis zum Ablauf der jeweiligen Lagerzeit hervorgehen. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt.
(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Nachweise und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beihilfegewährung beziehen, sieben Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

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# § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.