Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 10 Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1.die Namen und Anschriften der Beteiligten,
2.eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
3.den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.