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# FINDISZERSTV
**Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Auszahlungszeitraum](§2.md)
- [§ 3 Erstattungsfaktor](§3.md)
- [§ 4 Mitteilungen der Länder](§4.md)
- [§ 5 Erstattungsbetrag](§5.md)
- [§ 6 Übergangsvorschriften](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§7.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Erstattung der Mittel, die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung der Bundesrepublik Deutschland für die Erstattung an die begünstigten Betriebsinhaber zuweist.

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# § 2 Auszahlungszeitraum
Der nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Betrag ist innerhalb des Agrar-Haushaltsjahres nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 auszuzahlen, auf das zuvor die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1; L 65 vom 25.2.2021, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

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# § 3 Erstattungsfaktor
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.
(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen:
1.Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,
2.Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.
Maßgeblich für die Berechnung nach Satz 1 ist das Kalenderjahr, das in dem Agrar-Haushaltsjahr endet, auf das die betreffenden Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden. Der Erstattungsfaktor ist auf sechs Nachkommastellen abzurunden.
(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinzuweisen.

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# § 4 Mitteilungen der Länder
Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.

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# § 5 Erstattungsbetrag
(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.

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# § 6 Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr 2023 den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2023 mitzuteilen.
(2) Für ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 verspätet ausgezahlte Direktzahlungsbeträge, für die Anträge bis einschließlich des Antragsjahres 2021 gestellt worden sind, ist der für das jeweilige Antragsjahr nach § 2 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) ermittelte Erstattungsfaktor anzuwenden. Die Erstattung darf frühestens in dem Agrar-Haushaltsjahr erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ein entsprechender Betrag zugewiesen worden ist.

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# § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 der in Satz 1 genannten Verordnung mit Wirkung zum Ablauf des 15. Oktober 2022 außer Kraft.