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# FINAUSGLG2012DV_2
**Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2012](§1.md)
- [§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2012](§2.md)
- [§ 3 Abschlusszahlungen für 2012](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2012
Für das Ausgleichsjahr 2012 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
[Tabelle]

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# § 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2012
Für das Ausgleichsjahr 2012 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
1.endgültige Ausgleichsbeiträge:
[Tabelle]
2.endgültige Ausgleichszuweisungen:
[Tabelle]

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# § 3 Abschlusszahlungen für 2012
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
[Tabelle]
2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
[Tabelle]

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# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 453) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2231) außer Kraft.