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# FINAUSGLG1970DV_2
**Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im
Ausgleichsjahr 1970](§1.md)
- [§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im
Ausgleichsjahr 1970](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4 Berlin-Klausel](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im
Ausgleichsjahr 1970
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
[Tabelle]

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# § 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im
Ausgleichsjahr 1970
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
[Tabelle]

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# § 3
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
[Tabelle]

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# § 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.